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Olaf Radtke mit GRUR-Prax-Beitrag zum Umfang der Begründungspflicht der GEMA bei der Werkeinstufung

Unser Rechtsanwalt Olaf Radtke kommentiert in der kürzlich erschienenen GRUR-Prax die Entscheidung des LG Berlin, nach der hohe Anforderungen an die Begründung einer Einstufung eines einzelnen Werkes in eine Werksparte zu stellen sind.

Der Entscheidung liegt ein Streit zwischen einem Komponisten und der GEMA über die Einstufung von Kompositionen als „Werke der ernsten Musik“ („E-Musik“) oder „Werke der Unterhaltungsmusik“ („U-Musik) zugrunde. In der Entscheidung werde klagestellt, dass eine solche Einstufung nach billigem Ermessen, mithin frei von Beurteilungsfehlern erfolgen müssen. Dies setze jedenfalls eine nachvollziehbare Begründung der Entscheidung voraus, weil sonst nicht festgestellt werden könne, ob inhaltliche Fehler wie ein Beurteilungsfehlgebrauch vorlägen. Rechtsanwalt Radtke zeigt in dem Beitrag auf, dass die Entscheidung die mit der umstrittenen, aber vom BGH grundsätzlich akzeptierten Differenzierungspraxis der GEMA verbundenen Pobleme verdeutlicht. Die Begründung der Einstufung dürfe sich nicht in Leerformeln erschöpfen, sondern müsse vielmehr eine detaillierte inhaltliche Auseinandersetzung mit den konkreten Werken enthalten.

Sie finden den Beitrag unter der Fundstelle: GRUR-Prax 2023, 681.