Verwertung geistiger Schöpfungen.

Unsere Leistungen

Urheberrecht und Verwertungsgesellschaften

Als Teil des Privatrechts erfasst das Urheberrecht Umfang, Inhalt, Übertragbarkeit und Durchsetzbarkeit von Urheberrechten. Hierzu gehören z. B. Verwertungsrechte, gesetzliche Vergütungsansprüche und Urheberpersönlichkeitsrechte. Persönlich geistige Schöpfungen sollen vor ungerechtfertigter Nutzung geschützt werden. Hierzu können z.B. Sprachwerke und Computerprogramme, Lichtbild- und Filmwerke oder Werke der Musik und der Bildenden Kunst zählen. Verletzungen des Urheberrechts, z.B. durch Plagiate, Raubkopien oder die unrechtmäßige Verwendung von Bildern und Texten können Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz begründen oder sogar strafbar sein.

Das Urheberrecht ist damit nicht nur die entscheidende rechtliche Grundlage der gesamten Unterhaltungs- bzw. Medienindustrie, es spielt zunehmend auch in solchen Geschäftszweigen eine Rolle, die urheberrechtlich geschützte Werke, wie Fotos, Musik oder Videos, nur beiläufig oder im Rahmen von Werbung mitverwerten. Dabei ist der Umfang urheberrechtlicher Fragestellungen komplex. Hinzu kommen laufende Gesetzesneuerungen, die durch die fortschreitende Digitalisierung und das zunehmende grenzüberschreitende Angebot urheberrechtlich geschützter Inhalte erforderlich werden.

Urheberrecht und Verwertungsgesellschaften

Die Art, wie kreative Güter produziert, verbreitet und genutzt werden, hat sich durch digitale Technologien und das Internet grundlegend verändert. Heute lassen sich Medien - einmal digitalisiert - verlustfrei, schnell und praktisch vervielfältigen, bearbeiten und über das Internet weltweit versenden. Das hat zwar die Teilhabe des Einzelnen am kulturellen Leben enorm verbessert, aber auch die Verletzung von Urheberrechten erleichtert. Der Streit um Bildrechte, der Content-Klau auf Webseiten oder Abmahnungen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen auf Upload-Plattformen wie YouTube sind heute an der Tagesordnung.

Daraus ergeben sich eine Vielzahl rechtlicher Fragen. Hierzu gehören u. a. der Umfang urheberrechtlicher Verwertungsrechte und Schrankenbestimmungen (bei der Online-Weiterverbreitung oder Verlinkung von Online-Inhalten), Fragen zur Rechtsdurchsetzung (insb. zum Schutz vor unberechtigten Nutzungen und Verwertungen digitaler Kopien) als auch zur Verantwortlichkeit von Plattformbetreibern (generell sowie speziell bei User Generated Content).

Daneben sind Fragen zur angemessenen Vergütung (insb. zu urheberrechtlichen Nachvergütungsansprüchen), zur Lizenzierung digitaler Inhalte, zur individuellen Rechteklärung im Falle von urheberrechtlichen Bearbeitungen (z. B. bei Musik in Werbung,) ebenso wie zur Rechteklärung bei massenhaften Online-Nutzungen zu beantworten. Eine große Bedeutung kommt der kollektiven Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften und der Klärung von deren Tarifen im Online-Bereich oder für analoge Nutzungen zu.

Gerade die digitale Verwertung bleibt nicht - wie bislang - weitgehend auf ein einzelnes nationales Territorium beschränkt, sondern erfolgt in den meisten Fällen grenzüberschreitend. Damit ergeben sich weitere Fragen zum anwendbaren Rechts, zu territorial geltenden Lizenzen, zum Umgang mit Geo-Blocking oder der gerichtlichen Zuständigkeit im Verletzungsfall bzw. der Rechtsdurchsetzung von inländischen Gerichtsentscheidungen im Ausland.

Bei diesen rechtlichen Herausforderungen stehen stets das Rechtsverhältnis zwischen Urhebern, Leistungsschutzberechtigten und Verwertern, Werkmittlern (Produzenten, Sender, Verleger, Verwertungsgesellschaften, Plattformbetreiber) sowie Konsumenten auf dem Prüfstand. Die technischen Möglichkeiten der Digitalisierung als auch die Notwendigkeit, die zum Teil gegenläufigen wirtschaftlichen Interessen zum Ausgleich zu bringen, erfordern neue, flexiblere rechtliche Lösungen.

Der europäische Gesetzgeber hat diesen Reformbedarf in zwei aktuellen Richtlinien (EU) 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (DSM-RL) sowie (EU) 2019/789 betreffend Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen erkannt, die in nationales Recht umgesetzt werden mussten.

Mit dem „Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“ vom 31.5.2021 ist der deutsche Gesetzgeber dieser Verpflichtung nachgekommen. Das Gesetz ist (in Teilen) am 7. Juni 2021 in Kraft getreten und enthält zahlreiche Neuerung im Urhebergesetz (UrhG) und im Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG).

So wurden z.B. ein Presseverleger-Leistungsschutzrecht eingeführt, die bereits bestehenden Vorschriften des Urhebervertragsrechts, also die Regeln für Verträge zwischen Kreativen und Verwertern, angepasst und der kollektive Rechtsschutz gestärkt.

Das Gesetz enthält zudem Regelungen zu gesetzlichen Nutzungserlaubnissen für das Text und Data Mining, einer Schlüsseltechnologie für maschinelles Lernen und Künstliche Intelligenz.

Außerdem wird die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zu Zwecken der Karikatur, der Parodie und des Pastiches erlaubt.

Nach VGG können künftig Verwertungsgesellschaften kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung vergeben. Auch die Verlegerbeteiligung wird neu geordnet: Verleger werden wieder an der Vergütung für gesetzlich erlaubte Nutzungen (z.B. Privatkopie) beteiligt.

Zudem regeln neue Bestimmungen im UrhG die Online-Verbreitung von Fernseh- und Radioprogrammen, z.B. per Livestream und über Mediatheken.

Mit dem Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes wurde insbesondere das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) geschaffen, welches zum 1. August 2021 in Kraft getreten ist. Mit dem UrhDaG wird ein neues Stammgesetz eingeführt, das die Vorgaben des Art. 17 DSM-RL in deutsches Recht umsetzt und die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen für die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte neu ordnet. Diensteanbieter nehmen nun eine urheberrechtlich relevante Handlung der öffentlichen Wiedergabe vor und haften somit grundsätzlich als Täter für Urheberrechtsverletzungen nicht nur auf Unterlassung, sondern auch auf Schadensersatz. Damit weicht die Regelung grundsätzlich von dem generellen Haftungsregime ab, wie es die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG (eCommerce-RL) statuiert, welches für Access- und Host-Provider Haftungsprivilegierungen vorsieht.

Dieser umfangreichen Haftung nach UrhDaG können die genannten Diensteanbieter entgehen, indem sie konkret geregelten Sorgfaltspflichten nachkommen. Diese umfassen zum einen die Obliegenheit für den Erwerb von Lizenzen für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke und zum anderen - für nicht lizenzierte Werke - ein automatisiertes und ein individuelles Blockierverfahren (Filtertechnologien).

Um sich im hart umkämpften Online-Handel Wettbewerbsvorteile zu verschaffen, ist ein steter Abgleich mit nationalen und internationalen Vorgaben aus online-spezifischer Regulierung und klassischen Rechtsmaterien, wie z.B. dem Zivilrecht wichtig. Auch der Verbraucherschutz stellt eine besondere Herausforderung dar.

Was wir für Sie tun

Wir unterstützen Sie bei der optimalen Verwertung und Monetisierung ihres digitalen Contents und beraten Sie rund um Produktion, Einkauf oder Vertrieb. Unser urheberrechtliches Beratungsspektrum erstreckt sich auf den Schutz, die Nutzung und Verwertung von Urheber- und Leistungsschutzrechten an Musik, Film, Software/Games, Presseerzeugnissen, (elektronischen) Büchern, angewandter Kunst, künstlerischen Darbietungen, etc. Unsere Beratung ist umfassend und hat zum Beispiel die Distribution von Fernsehprogrammen, die Nutzung von Datenbanken oder die elektronische Ausleihe von eBooks zum Gegenstand. Wir erstellen und verhandeln unterschiedlichste Lizenzverträge, fertigen Rechtsgutachten an und vertreten Sie außergerichtlich sowie gerichtlich (auch in Eilverfahren). Dies gilt gleichermaßen für Sie als Verwerter, Urheber oder als Inhaber verwandter Schutzrechte.

Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Rechtsdurchsetzung von Nutzerinteressen gegenüber Verwertungsgesellschaften und der Überprüfung verwertungsgesellschaftlicher Tarife vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt sowie ggf. in anschließenden Klageverfahren.

Zudem informieren wir Sie über alle für Ihr Unternehmen relevanten europäischen wie nationalen Gesetzgebungsverfahren im Bereich des Urheberrechts und unterstützen Sie bei der Platzierung Ihrer Interessen in Berlin und Brüssel.

Für wen wir arbeiten

Unsere Mandanten sind neben klassischen Medienunternehmen (Rundfunkveranstalter, Filmproduktion, Filmrechte-Händler, Verlage) sowie Plattformbetreiber, Online-Dienste-Anbieter, Kabelnetzbetreiber, Werbevermarkter, Unternehmen der Geräteindustrie und Urhebern/Künstlern, Inhalte-Aggregatoren. Zu unseren Mandanten gehören aber auch große und mittelständische Unternehmen, die zwar nicht aus dem klassischen Medienbereich stammen, jedoch aufgrund ihrer digitalen Angebote und Vermarktungsaktivitäten (z. B. virales Marketing, Social Media, Sponsoring und große Kampagnen) urheberrechtlichen Beratungsbedarf haben.

Unsere Schwerpunkte

  • Urheberrechtsgesetz (UrhG)
  • Urhebervertragsrecht
  • Urheberpersönlichkeitsrecht
  • Lizenzvertragsrecht
  • Leistungsschutzrecht
  • Digital Rights Management
  • Datenbankrecht
  • Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
  • Schiedsstellenverfahren
  • Filmrecht
  • Musikrecht
  • Verlagsrecht (VerlG)
  • Europäisches Urheberrecht
  • Provider-Haftung