Das neue Urheberrecht

Karikaturen, Parodien und Pastiches

Insbesondere Nutzer, die nutzergenerierte Inhalte auf Diensten für das Teilen von Online-Inhalten hochladen oder zugänglich machen, sollen sich auf die Schrankenregelung für Karikaturen, Parodien und Pastiches in § 51a UrhG berufen dürfen (siehe auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 UrhDaG). Damit ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks zu den genannten Zwecken zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.

Die Begrifflichkeiten sind unionsrechtsrechtlich vorgeben und letztverbindlich durch den EuGH auszulegen. Geurteilt hat der EuGH bisher nur zu dem Begriff der Parodie. Bedeutung und Tragweite insbesondere des für die deutsche Rechtssprache neuen Begriffs der „Pastiche“ müssen noch konkretisiert werden. Für die Auslegung der „Karikatur“ kann auch die deutsche Rechtsprechung zu § 24 UrhG a.F. herangezogen werden. Die neu gefasste Schranke des § 51a UrhG wird daher eine Reihe von Auslegungsfragen aufwerfen.

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