Das neue Urheberrecht

Leistungsschutzrecht des Presseverlegers

In Deutschland wurde ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger bereits 2013 in das UrhG aufgenommen. Nach einem Urteil der EuGH (v. 12.9.2019 „Pressesnippets“) wurden die gesetzlichen Regelungen jedoch nicht mehr angewendet, da der EuGH in seinem Urteil bemängelte, dass die Regelungen das unionsrechtliche Notifizierungsverfahren hätte durchlaufen müssen.

Artikel 15 DSM-Richtlinie hat jetzt EU-weit Presseverlagen das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft zugesprochen und bestimmte Ausnahmen definiert. Zu den Ausnahmen gehören die private oder nicht-kommerzielle Nutzung durch einzelne Nutzer, das Setzen von Hyperlinks oder die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung.

Die Umsetzung ist in den §§ 87f bis 87k UrhG erfolgt. Wie auch schon zuvor fehlt es an der Vorgabe quantitativer oder qualitativer Maßstäbe, wann Auszüge aus Presseveröffentlichungen noch möglich, bzw. das Leistungsschutzrecht der Presseverleger verletzt wird. Die weiterhin bestehenden Auslegungsprobleme lassen weitere Rechtsstreitigkeiten befürchten.

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