Das neue Urheberrecht

Urhebervertragsrecht

Die Änderungen der DSM-Richtlinie sollen im Urhebervertragsrecht die Position des Urhebers und der ausübenden Künstler stärken. Die Richtlinie sieht daher insbesondere ein Recht auf angemessene und verhältnismäßige Vergütung vor, welches durch eine Transparenzpflicht, einen Vertragsanpassungsmechanismus, alternative Streitbeilegungsverfahren und ein Widerrufsrecht ergänzt wird.

Die hier einschlägigen §§ 32 ff. UrhG enthielten bereits in der alten Fassung Regelungen zum Urhebervertragsrecht, so dass diese durch das mit der DSM-Richtlinie unionsweit geltende neue Regime nur moderat geändert wurden. Mit Blick auf die Angemessenheit der Vergütung wurde eine Vorgabe zu Pauschalvergütungen in § 32 Abs. 2 S. 3 UrhG getroffen. Der bereits im UrhG bestehende Vertragsanpassungsmechanismus wurde in § 32a Abs. 2 UrhG ergänzt, wonach eine ursprüngliche Vergütung, die sich als unverhältnismäßig niedrig erweist, den Vertragsanpassungsmechanismus auslöst.

Besondere praktische Relevanz hat der § 32d Abs. 1 UrhG, wonach Urheber (und ausübende Künstler) erstmals das Recht haben, zumindest einmal jährlich automatisch über alle Einnahmen aus der Verwertung eines geschützten Werkes informiert zu werden. Die Regelung gilt nicht nur für alle Verträge, die nach Inkrafttreten des neuen UrhG geschlossen wurden, sondern auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Verträge (eine Begrenzung gibt es nur für Verträge im Filmbereich, die vor 2008 geschlossen wurden). Der Umfang der Transparenzpflicht bemisst sich nach den Informationen, die im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs üblicherweise vorliegen. Verwerter, seien es z.B. Verleger oder Produzenten, werden hierdurch nicht nur einen großen administrativen Aufwand betreiben müssen, sondern sehen sich auch einer Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe gegenüber, die für Rechtsunsicherheit sorgen.

In § 32e UrhG wird ein Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch des Urhebers (sowie ausübenden Künstlers) gegen Dritten in der Lizenzkette geschaffen.

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