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BAG: Abmahnung eines Zeitschriften-Redakteurs wegen anderweitiger Verwendung einer Nachricht gerechtfertigt

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Abmahnung eines angestellten Zeitschriftenredakteurs gerechtfertigt sei, wenn dieser entgegen einer tariflichen oder arbeitsvertraglichen Regelung, eine während der arbeitsvertraglichen Tätigkeit bekannt gewordene Nachricht andersweitig verwertet.

Eine tarifliche oder arbeitsvertragliche Regelung, die vom Arbeitnehmer verlangt, eine anderweitige Verwendung bzw. Veröffentlichung einer Nachricht anzuzeigen und im Vorhinein eine schriftliche Einwilligung vom Verlag oder der Chefredaktion einzuholen, schütze das berechtigte Interesse, die Verwertung der Nachricht durch einen Wettbewerber verhindern zu können und sei daher zulässig. Verwende der Arbeitnehmer die während der arbeitsvertraglichen Tätigkeit bekannt gewordene Nachricht dennoch ohne Anzeige und Einwilligung, sei eine Abmahnung auch dann gerechtfertigt, wenn die Nachricht den Arbeitnehmer selbst betreffe.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts v. 15.06.2021.