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BFH: Unternehmereigenschaft bei planmäßigem An- und Verkauf über eBay

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Verkäufer, der auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über „ebay“ veräußert, eine unternehmerische steuerpflichtige Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausübt. 

Eine solche Tätigkeit, bei der Einnahmen von ca. 380.000 € generiert wurden, sei als nachhaltige Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 UStG zu beurteilen. Der BFH hat in seiner Zurückverweisung dem Finanzgericht aber aufgegeben, bisher fehlende Feststellungen zur Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nachzuholen. Danach wird bei einem Wiederverkäufer, der gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert und an den diese Gegenstände geliefert wurden, ohne dass dafür Umsatzsteuer geschuldet wurde, der Umsatz nicht nach dem Verkaufspreis, sondern nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt. 

Mehr hierzu in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs v. 10.11.2022