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BGH erklärt: AGB-Klausel zur Fernabschaltung einer Miet-Autobatterie durch den Vermieter unwirksam

Der BGH hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, welche dem Vermieter die ferngesteuerte Abschaltung der Aufladefunktion einer Batterie eines E-Autos erlaubt, eine unangemessene Benachteiligung des Mieters gem. §307 I, II BGB darstellt und somit unwirksam ist.

Die Beklagte vermietete Batterien für vom Kunden gekaufte oder geleaste Elektrofahrzeuge und verwendete hierzu Allgemeine Geschäftsbedingungen. Eine dort genannte Klausel gestattete es ihr, als Vermieterin die Aufladefunktion der Batterie zu sperren, wenn das Vertragsverhältnis außerordentlich seitens der Beklagten gekündigt wurde. Dagegen wandte sich ein Verbraucherschutzbund.

Die Argumentation der Vorinstanz (OLG Düsseldorf -20 U 116/20), es handle sich hierbei um verbotene Eigenmacht gem. §858 I BGB, teilt der BGH nicht. Vielmehr habe die Beklagte weiterhin gem. §866 BGB Mitbesitz an der Batterie gehabt, weshalb verbotene Eigenmacht nicht in Betracht käme, da mit der Funktionssperre keine vollständige Besitzentziehung bei der Klägerin erfolgt sei.

Jedoch sei die durch die AGB-Klausel vorgenommene Risikoumverteilung zulasten des Mieters unangemessen. Die gesetzlichen Regelungen des Mietrechts sähen vor, dass der Vermieter das Risiko der Nutzung des Mietgegenstandes nach Beendigung des Vertragsverhältnis zu tragen habe. Dies gelte insbesondere dann, wenn er selbst die außerordentliche Kündigung ausgesprochen habe und deren Wirksamkeit zwischen den Parteien streitig sei. Zur Absicherung seiner Rechte stünden dem Vermieter aber die Einforderung einer Mietkaution, sowie ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem. §546a BGB zu.

Im vorliegenden Falle aber sei es dem Mieter nach Sperrung der Batterie durch den Vermieter schlichtweg nicht mehr möglich, sein Fahrzeug zu nutzen. Da die Batterie aber auch regelmäßig im Auto verbaut und herstellergebunden sei, habe der Mieter keine ihm zumutbare Möglichkeit, dieses auch ohne die gesperrte Batterie zu nutzen oder diese zu ersetzen. Somit werde neben dem Nutzungsrecht für die Batterie durch die Abschaltung faktisch auch das Nutzungsrecht am Fahrzeug entzogen, auch, wenn dieses gar nicht von der Beklagten vermietet wird. Hinzu komme, dass der Mieter das Auto oftmals für berufliche und private Zwecke gebrauche und auf die Nutzung angewiesen sei. Die Wirkung der Sperre gehe somit weit über die reine Nutzungsentziehung des Mietgegenstandes, der Batterie, hinaus.

Die AGB-Klausel wälze das gesamte Risiko der Klagelast auf den Mieter ab. Dies widerspräche den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen und stelle mithin eine unangemessene Benachteiligung gem. §307 I, II Nr. 1 BGB dar. Die Klausel sei daher unwirksam. 

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs von 26.10.2022.