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BGH: Erneute Vorlage an EuGH zur Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden bei Datenschutzverstößen

Zur Entscheidung steht, ob ein Verstoß des Betreibers eines sozialen Netzwerks gegen die Verpflichtung, seine Nutzer über Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer Daten zu unterrichten, Unterlassungsansprüche begründet und von Verbraucherschutzbänden verfolgt werden kann. 

Die dem EuGH vorgelgte Frage betrifft konkret das sog. App-Zentrum von Facebook, über das mehrere Spiele angeboten werden. Bei diesen Angeboten wurde das Anklicken des Buttons „Sofort spielen“ mit datenschutzrechtlich relevaten Einwilligungen verknüpft. Im laufenden Prozess hatte sich der BGH schon einmal mit der Frage an den EuGH gewandt, ob die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nationalen Regelungen entgegenstehen, die nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen. Der EuGH hatte daraufhin entschieden, dass derartige Regelungen mit der DSGVO vereinbar seien, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann.

Nunmehr wendet sich der BGH erneut an den EUGH mit der Frage, ob eine Rechtsverletzung „infolge einer Verarbeitung“ im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO geltend gemacht wird, wenn ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen seine Klage darauf stützt, die Rechte einer betroffenen Person seien verletzt, weil die Informationspflichten über den Zweck der Datenverarbeitung und den Empfänger der personenbezogenen Daten nicht erfüllt worden seien. 

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs v. 10.11.2022.