Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die auf wahren Tatsachen beruhende Suchmeldung eines Kulturgutes auf der Internetseite der Lost Art-Datenbank keine Eigentumsbeeinträchtigung darstellt. Mithin bestehe kein Anspruch des gegenwärtigen Eigentümers gegen den Veranlasser der Meldung auf Beantragung der Löschung.
Die von einer Stiftung betriebene Lost Art-Datenbank dokumentiert Kulturgüter, die insbesondere jüdischen Eigentümern aufgrund der Verfolgung durch den Nationalsozialismus entzogen wurden, oder für die ein derartiger Verlust nicht auszuschließen ist. Mithilfe der Veröffentlichung sollen frühere Eigentümer bzw. deren Erben mit heutigen Besitzern zusammengeführt und beim Finden einer gerechten und fairen Lösung über den Verbleib des Kulturgutes unterstützt werden.
Der Kläger sah sich durch den Eintrag in der Lost Art-Datenbank in seinem Eigentum beeinträchtigt, insbesondere berühme sich derjenige, der eine entsprechende Suchmeldung veranlasst, des Eigentums an dem Gemälde. Dies gelte auch hinsichtlich der Eintragung des Gemäldes in der Fahndungsdatenbank von Interpol. Dem widersprach der BGH: Mit der Suchmeldung werde lediglich auf das frühere Eigentum an dem Kunstwerk und die Umstände des Verlustes Bezug genommen wird; eine Aussage über das gegenwärtig bestehende Eigentum oder etwaige daran anknüpfende Ansprüche sei damit gerade nicht verbunden. Des Weiteren beruhe die Suchmeldung vorliegend auf wahren Tatsachen, deren Behauptung und Verbreitung der Betroffene in der Regel hinzunehmen habe, auch wenn dies für ihn nachteilig sei. Folglich bestehe kein Anspruch auf Unterlassung oder Beseitigung der Suchmeldung gegen den Veranlasser der Suchmeldung. Angesichts dessen konnte der Bundesgerichtshof es dahinstehen lassen, ob eine auf unwahren Tatsachen beruhende Suchmeldung solche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche des Eigentümers begründen würde. Allerdings wieß der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf hin, dass dem Kläger gleichwohl die Möglichkeit offenstünde, gegen die Stiftung als Betreiberin der Datenbank klageweise vorzugehen. Insofern könne ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch oder – weil die Datenbank inzwischen durch eine privatrechtliche Stiftung betrieben wird – ein zivilrechtlicher Löschungsanspruch nach den Grundsätzen des sog. Verwaltungsprivatrechts in Betracht kommen.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs v. 21.07.2023.