Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung von Szenen aus dem Film „Die Auserwählten“ zusteht.
Der Kläger ist im Film als Vorbild für die zentrale Filmfigur erkennbar. Bisher war die Frage umstritten, ob die Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler das Recht der Person am eigenen Bild beeinträchtigt. Der BGH entschied, dass dies nur ausnahmsweise der Fall sei, wenn der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst. Dass der Kläger als Vorbild für die zentrale Filmfigur erkennbar sei, stelle noch keine Beeinträchtigung seines Rechts am eigenen Bild dar. Auch im Übrigen überwiege die Kunst- und Filmfreiheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, insbesondere aufgrund seiner Selbstöffnung bezüglich des im Film behandelten Geschehens.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshof v. 18.05.2021.