News

BGH: Zur Informationspflicht von Internethändlern über Herstellergarantien

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Internethändler Verbraucher nicht näher über die Herstellergarantie für ein angebotenes Produkt informieren müssen, wenn die Garantie kein zentrales Merkmal ihres Angebots ist. 

Der Entscheidung des BGH liegt eine Vorlage an den EuGH zugrunde: Dieser hatte entschieden, dass eine unbedingte Verpflichtung zu näheren Angaben über eine Herstellergarantie unverhältnismäßig sei. Daher sei die Informationspflicht zur Herstellergarantie auf solche Fälle beschränkt, in denen der Verbraucher ein berechtigtes Interesse an den Angaben hat, insbesondere wenn die Garantie als Verkaufs- oder Werbeargument genutzt wird und für die Kaufentscheidung relevant sein könnte. Ist ein entsprechendes Interesse zu bejahen, hat der Unternehmer dem Verbraucher alle Informationen über die Bedingungen für die Anwendung und die Inanspruchnahme der betreffenden gewerblichen Garantie zur Verfügung zu stellen. Erwähnt der Internethändler dagegen die Herstellergarantie nur beiläufig, so dass sie aus Sicht der Verbraucher kein Kaufargument darstellt, müsse er keine Informationen über die Garantie zur Verfügung stellen.

Der BGH hat daher entschieden, dass eine Informationspflicht nicht bestehe, wenn die Herstellergarantie – wie im Streitfall – lediglich in einem verlinkten Produktinformationsblatt erwähnt wird.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs v. 10.11.2022.