News

BKartA stellt „überragende marktübergreifende Bedeutung“ von Meta fest

Durch die Feststellung ist dem Bundeskartellamt nun eine verschärfte Missbrauchsaufsicht hinsichtlich der Verhaltensweisen des Digitalkonzerns nach den neuen Regeln des § 19a GWB möglich.

Stellt das Bundeskartellamt eine „überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb“ im Sinne des § 19a GWB fest, erlaubt dies der Wettbewerbsbehörde für einen Zeitraum von 5 Jahren ab der bestandskräftigen Feststellung, frü­her einzu­grei­fen und wett­be­werbs­ge­fähr­den­de Prak­ti­ken nach § 19a GWB zu un­ter­sa­gen. Meta hat angegeben die „überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb“ nicht zu bestreiten und die Feststellung nicht anzufechten.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Bundeskartellamts v 04.05.2022.