Durch die Feststellung ist dem Bundeskartellamt nun eine verschärfte Missbrauchsaufsicht hinsichtlich der Verhaltensweisen des Digitalkonzerns nach den neuen Regeln des § 19a GWB möglich.
Stellt das Bundeskartellamt eine „überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb“ im Sinne des § 19a GWB fest, erlaubt dies der Wettbewerbsbehörde für einen Zeitraum von 5 Jahren ab der bestandskräftigen Feststellung, früher einzugreifen und wettbewerbsgefährdende Praktiken nach § 19a GWB zu untersagen. Meta hat angegeben die „überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb“ nicht zu bestreiten und die Feststellung nicht anzufechten.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Bundeskartellamts v 04.05.2022.