In seiner vorläufigen kartellrechtlichen Einschätzung zur sog. „50+1“-Regel der DFL hat das Bundeskartellamt mitgeteilt, dass die „50+1“-Grundregel kartellrechtlich zulässig sein kann. Hiernach muss der Mutterverein grundsätzlich die Stimmrechtsmehrheit an einer Kapitalgesellschaft halten, in die die Profi-Fußballabteilung ausgegliedert wurde. Zwar stellt nach Andreas Mundt (Präsident des Bundeskartellamtes) die mit der „50+1“-Regel bewirkte „Begrenzung der Liga-Teilnahme auf vereinsgeprägte Klubs (…) unzweifelhaft eine Wettbewerbsbeschränkung“ dar. Die mit der Grundregel verfolgten sportpolitischen Ziele einer Vereinsprägung und einer gewissen Ausgeglichenheit des sportlichen Wettbewerbs könnten jedoch auch im Rahmen des Kartellrechts anerkannt werden.
Kritik äußert das Bundeskartellamt in seiner vorläufigen Einschätzung indes hinsichtlich der einheitlichen Anwendung und Durchsetzung der „50+1“-Regel. Die Möglichkeit einer sog. Förderausnahme, wenn ein Investor den Fußballsport des Muttervereins seit mehr als 20 Jahren ununterbrochen und erheblich gefördert hat, begegne Bedenken. Unter Beachtung der Förderausnahme, die bislang Bayer 04 Leverkusen, TSG Hoffenheim sowie der VFL Wolfsburg erhalten haben, kommt das Bundeskartellamt zu dem Ergebnis, dass die Wettbewerbsbeschränkung durch die „50+1“-Regel in ihrer jetzigen Fassung unverhältnismäßig sei, da Zweifel an der Eignung zur Verfolgung der mit der „50+1“-Grundregel verfolgten Zielsetzung bestünden. Die ursprünglich von der DFL beantragte Entscheidung nach § 32c GWB, dass für das Bundeskartellamt kein Anlass zum Tätigwerden besteht, konnte demnach nicht ergehen. Stattdessen hat die DFL nun die Möglichkeit, zur vorläufigen Einschätzung des Bundeskartellamts Stellung zu nehmen.
Mehr zu dem Thema in der Pressemitteilung des Bundeskartellamts v. 31.05.2021.