Ein Bankier hatte sich gegen die wörtlichen Wiedergabe von Auszügen aus seinen beschlagnahmten Tagebüchern im Zusammenhang mit dem Cum-Ex-Skandal gewendet. Das BVerfG hat nun die gegen die abgewiesene Klage erhobene Verfassungsbeschwerde des Bankiers nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Strafverfolgungsbehörden hatten bei einer Durchsuchung der Privaträume des Bankiers im Rahmen der Cum-Ex-Ermittlungen dessen Tagebücher beschlagnahmt. Im Folgenden waren Auszüge aus den Tagebüchern im Rahmen eines im Internet veröffentlichten Zeitungsartikels wörtlich wiedergegeben worden. Darin sah der Bankier eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG sowie der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig ab, da es schon an einer hinreichenden Begründung der geltend gemachten Verletzungen fehle. Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten Ansicht des BGH, dass eine etwaige Anwendung von § 353d Nr. 3 StGB als Schutzgesetz für die Zuerkennung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche jedenfalls eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen voraussetze, hatte das BVerfG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dadurch habe der BGH die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfindung nicht überschritten.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des BVerfG v. 22.04.2024.