Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Schiedklausel zugunsten des Internationalen Sportschiedsgerichthofs (CAS) eine mangelnde Abwägung den Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletze.
Der Bundesgerichtshof hatte zuvor eine Klage wegen einer zugunsten des Internationalen Sportschiedsgerichtshofs in Lausanne (CAS) vereinbarten Schiedsklausel für unzulässig gehalten. Zwar sei der Abschluss einer entsprechenden Schiedsklausel zur Gewährleistung einer international einheitlichen Sportgerichtsbarkeit und zur Bekämpfung des Dopings im internationalen Sportwettbewerb erforderlich und als solches verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die dabei nach § 19 GWB erfolgte Abwägung zwischen dem Justizgewährungsanspruch auf der einen und der Vertragsfreiheit sowie der Verbandsautonomie auf der anderen Seite halte jedoch im konkreten Fall den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht stand, insbesondere da der Bundesgerichtshof die Bedeutung des Anspruchs auf Öffentlichkeit des Verfahrens verkannt hätte. Denn die erfolglos beantragte Öffentlichkeit des Verfahrens, als wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips, sei in den Statuten des CAS nicht vorgesehen.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts v. 12.07.2022.