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EuGH: Art. 17 DSM-RL ist unionsrechtskonform

Der Europäische Gerichtshof hat die von Polen erhobene Nichtigkeitsklage gegen Art. 17 der Richtlinie 2019/790 („DSM-RL“) abgewiesen und entschieden, dass die mit der Regelung einhergehenden Verpflichtungen für Online-Diensteanbieter mit Unionsgrundrechten vereinbar seien.

Dabei erkannte der Gerichtshof an, dass die sich aus der Haftungsregelung des Art. 17 DSM-RL ergebenden Verpflichtungen de facto eine automatisierte Vorab-Kontrolle durch die Diensteanbieter, also den Einsatz stark umstrittener Upload-Filter nach sich zieht. Diese stelle eine erhebliche Einschränkung der Ausübung des Rechts der Nutzer der entsprechenden Dienste auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit dar. Gleichwohl sei die Haftungsregelung noch verhältnismäßig. Denn die Verpflichtung der Diensteanbieter sei mit den erforderlichen Garantien verbunden, um ihre Vereinbarkeit mit den Unionsgrundrechten, insbesondere der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit der Nutzer, zu gewährleisten. Eine unionsgrundrechtskonforme Umsetzung durch die Mitgliedstaaten müsse dementsprechend ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit der Nutzer und dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums wahren und insbesondere der Gefahr des sog. Overblockings rechtmäßiger Inhalte vorbeugen. Diesem Ansatz ist der deutsche Gesetzgeber mit der Verabschiedung des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz grundsätzlich gefolgt.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs v. 26.04.2022.

Zur Umsetzung des Art. 17 DSM-RL in deutsches Recht durch das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz siehe: Prof. Dr. Dieter Frey und Carl Rudolph mit MMR-Beitrag zum Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz.