Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass auch auf die Speicherung einer zu privaten Zwecken erstellten Kopie eines geschützten Werkes in einer Cloud die sogenannte Ausnahme für „Privatkopien“ gemäß der Urheberrechtsrichtlinie anwendbar ist.
Der Rechtsinhaber müsse dabei jedoch einen gerechten Ausgleich erhalten. Aufgrund praktischer Schwierigkeiten bei der Identifizierung der Endnutzer, könnten die Mitgliedstaaten dafür eine Abgabe für Privatkopien einführen, die vom Hersteller oder Importeur der Server, mit deren Hilfe Privatpersonen Cloud-Computing-Dienstleistungen angeboten werden, zu zahlen ist. Gleichwohl seien die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Anbieter von Cloud-Dienstleistungen zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs im Sinne dieser Ausnahme heranzuziehen, sofern der zugunsten der Rechtsinhaber zu leistende gerechte Ausgleich anderweitig geregelt ist.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs v. 24.03.2022.