In seiner Entscheidung vom 12.01.23 urteilt der EuGH, jeder habe das Recht zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten weitergegeben werden. Grundsätzlich hat der Betroffene auf Anfrage einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Verantwortlichen für Datenverarbeitung, sodass die konkrete Identität des Empfängers mitzuteilen ist.
Ausnahmen bestünden, sofern die Identifikation des exakten Empfängers nicht möglich ist oder die Anfrage evident unbegründet oder exzessiv ist. In diesem Falle müsse zwar nicht die konkrete Identität offengelegt werden, es bestehe seitens des Betroffenen aber zumindest ein Anspruch auf die Mitteilung der Kategorien der Empfänger.
Dies stützt der EuGH auf Art. 15 I lit. C DSGVO, welchen er im Lichte der praktischen Wirksamkeit der DSGVO dahingehend auslegt, dass die Offenlegung der konkreten Empfänger-Identität stets vorrangig sei.
Das Urteil des EuGH ist als Verschärfung der datenschutzrechtlichen Anforderungen an Unternehmen zu deuten und unterstreicht das Ziel eines möglichst hohen Datenschutzniveaus sowie den Transparenz-Grundsatz.
EuGH, Urteil vom 12.01.2023 – Rs. C-154/21