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EuGH: Bei Online-Bestellungen muss der Bestell-Button eindeutig darauf hinweisen, dass der Verbraucher eine Zahlungspflicht eingeht

Der EuGH hat nun entschieden, dass bei Online-Bestellungen der Bestell-Button oder die entsprechende Funktion eindeutig darauf hinweisen muss, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingeht, wenn er diese anklickt. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungsverpflichtung noch vom Eintritt einer weiteren Bedingung abhängt.

Zuvor hatte ein Mieter einer Wohnung, dessen monatliche Miete über der vom nationalen Recht erlaubten Höchstgrenze lag, ein Unternehmen für Inkassodienstleistungen online beauftragt, die von seinem Vermietern zu viel erhaltene Miete, zurückzuerlangen.

Diese Beauftragung erfolgte über die Website des Dienstleisters, indem der Mieter den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen zustimmte und auf den Bestell-Button drückte. Demnach müsste der Mieter eine Vergütung in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete an den Dienstleister zahlen, falls die Bemühungen des Dienstleisters zur Geltendmachung ihrer Rechte erfolgreich wären.

In dem darauffolgenden Rechtsstreit zwischen Mieter und Vermieter machte der Vermieter jedoch geltend, dass der Mieter den Dienstleister nicht rechtgültig beauftragt habe, da der Bestell-Button nicht den Hinweis „Zahlungspflichtig bestellen“ gehabt habe.

Daraufhin stellte sich nun die Frage, ob ein solches Erfordernis auch dann gilt, wenn die Zahlungspflicht des Mieters nicht allein aus der Bestellung erfolge, sondern an weitere Bedingungen – wie in diesem Fall das erfolgreiche Durchsetzen der Rechte des Mieters – geknüpft sei.

Der Gerichtshof entschied dazu nun, dass der Unternehmer gemäß den Anforderungen der Richtline den Verbraucher vor der Aufgabe der Online-Bestellung darüber informieren muss, dass er mit dieser Bestellung eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Diese Pflicht des Unternehmers gelte auch unabhängig davon, ob die Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers unbedingt ist oder ob dieser erst nach dem späteren Eintritt einer Bedingung verpflichtet ist, den Unternehmer zu bezahlen. Zudem sei der Verbraucher bei Nichtanhaltung der Informationspflicht seitens des Unternehmers nicht an die Bestellung gebunden.

Die Pressemitteilung des EuGH v. 30.05.2024 finden Sie hier.