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EuGH bestätigt Rechtsprechung zur Vorratsdatenspeicherung

Der Europäische Gerichtshof hat bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten, die elektronische Kommunikationen betreffen, zur Bekämpfung schwerer Straftaten entgegensteht.

Ein nationales Gericht könne die Wirkungen einer Ungültigerklärung nationaler Rechtsvorschriften, die eine solche Speicherung vorsehen, nicht zeitlich begrenzen. Dagagen billigte der EuGH in seinem Urteil ausdrücklich das auch in Deutschland diskutierte „Quick Freeze“-Modell, bei dem die Strafverfolger eine Speicheranordnung im Einzelfall treffen, die den Löschprozess bis zu einem erfolgreichen richterlichen Beschluss aufhält.

Siehe hierzu die Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs v. 05.04.2022.