Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde im Rahmen der Prüfung, ob eine beherrschende Stellung missbraucht wird, auch einen Verstoß gegen die DSGVO feststellen kann.
Damit billigte der EuGH die Vorgehensweise des Bundeskartellamts, das Facebook die plattformübergreifende Verarbeitung nutzerbezogener Daten ohne wirksame Einwilligung durch den Nutzer als Verstoß gegen die DSGVO untersagt hatte. Die Prüfung, ob die DSGVO eingehalten werde, dürfe jedoch nur erfolgen, um den Missbrauch einer beherrschenden Stellung festzustellen und
gemäß den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften Maßnahmen zur Abstellung dieses Missbrauchs aufzuerlegen. Um eine kohärente Anwendung der DSGVO zu gewährleisten, seien die nationalen Wettbewerbsbehörden jedoch verpflichtet, sich abzustimmen und loyal mit den Datenschutzbehörden, die die Einhaltung der DSGVO überwachen, zusammenzuarbeiten. Insbesondere müsse die Wettbewerbsbehörde ermitteln, ob das untersuchte Verhalten oder ein ähnliches Verhalten bereits Gegenstand einer Entscheidung durch die zuständige Aufsichtsbehörde oder auch durch den Gerichtshof war. Bestehe eine solche Entscheidung, könne die Wettbewerbsbehörde von dieser nicht abweichen.
Mehr hierzu in der Pressemittelung des EuGH v. 04.07.2023.