News

EuGH: Nationale Datenschutzbehörden können auch im Ausland Ansprüche geltend machen

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass eine nationale Aufsichtsbehörde ihre Befugnis ausüben kann, vermeintliche Verstöße gegen die DSGVO vor dem Gericht eines Mitgliedstaats geltend zu machen, sofern bestimmte Voraussetzungen nach der DSGVO erfüllt sind.

Danach soll es auch für die hinsichtlich der jeweiligen grenzüberschreitenden Datenverarbeitung nicht federführende Behörde möglich sein, Verstöße gegen die DSGVO festzustellen und ein gerichtliches Verfahren einzuleiten. Dazu sei nicht erforderlich, dass der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter, auf den sich diese Klage bezieht, über eine Hauptniederlassung oder eine andere Niederlassung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Behörde verfügt. Voraussetzung sei aber, dass die DSGVO eine Zuständigkeit der Behörde für die Feststellung eines Verstoßes vorsehe und dass das in den Art. 56 und 60 DSGVO vorgesehene Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz beachtet werde. Die Zuständigkeit der federführenden Behörde für die Feststellung von Verstößen gegen die DSGVO bleibe jedoch die Regel, die Zuständigkeit einer anderen Behörde die Ausnahme.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs v. 15.06.2021.