Die ungarische Regelung beschränkte zuerst in diskriminierender Weise und später wegen ihrer Intransparenz die Möglichkeit für in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer, solche Spiele in Ungarn zu veranstalten.
Unibet International ist eine maltesische Gesellschaft, die u. a. Online-Glücksspiele veranstaltet und hierfür von mehreren Mitgliedstaaten erteilte Erlaubnisse besitzt.
Im Jahr 2014 stellten die ungarischen Behörden fest, dass Unibet über in ungarischer Sprache betriebene Websites Glücksspieldienstleistungen erbrachte, obwohl sie nicht über die in Ungarn für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderliche Erlaubnis verfügte. Sie verfügten daher zum einen am 25. Juni 2014 die zeitweilige Sperrung des Zugangs zu den Websites von Unibet von Ungarn aus und verhängten zum anderen am 29. August 2014 eine Geldbuße gegen sie.
Unibet focht diese beiden Entscheidungen beim Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Budapest, Ungarn) mit der Begründung an, dass die ihnen zugrunde liegende ungarische Regelung den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit verletze. Obwohl nämlich in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer in den Streitzeiträumen in Ungarn theoretisch eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Online-Glücksspielen hätten erhalten können (da kein Staatsmonopol für die Erbringung solcher Dienstleistungen bestanden habe), sei es ihnen in der Praxis unmöglich gewesen, eine solche Erlaubnis zu erlangen.
Ungarn habe in diesen Zeiträumen keine öffentliche Ausschreibung vorgenommen, um Konzessionsverträge zu schließen, die es ermöglicht hätten, die erforderliche Erlaubnis zu erhalten. In der Praxis sei Unibet auch von der nach ungarischem Recht vorgesehenen Möglichkeit ausgeschlossen gewesen, solche Verträge als „zuverlässiger“ Glücksspielveranstalter zu schließen.
In diesem Zusammenhang möchte das ungarische Gericht vom Gerichtshof wissen, ob die betreffende ungarische Regelung mit dem Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist.
Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die fragliche nationale Regelung, die die Veranstaltung von Glücksspielen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt.
Sodann stellt er fest, dass nach der nationalen Regelung, auf deren Grundlage die Entscheidung vom 25. Juni 2014 erging, „zuverlässige“ Glücksspielveranstalter während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren Glücksspiele in Ungarn veranstaltet haben mussten. In diesem Erfordernis sieht er eine Ungleichbehandlung, denn es benachteiligt die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Glücksspielveranstalter gegenüber den inländischen Veranstaltern, die diese Voraussetzung leichter erfüllen können. Aus diesem Grund befindet er, dass die streitige Regelung diskriminierend ist und daher den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit verletzt.
Zu der nationalen Regelung, die der Entscheidung vom 29. August 2014 zugrunde lag, stellt der Gerichtshof fest, dass die Vorgabe, wonach Unternehmen, die als „zuverlässige“ Glücksspielveranstalter gelten möchten, während eines Zeitraums von drei Jahren in einem Mitgliedstaat Glücksspiele veranstaltet haben müssen, keinen Vorteil zugunsten der im Empfangsmitgliedstaat niedergelassenen Veranstalter begründet und somit grundsätzlich durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel wie den Verbraucherschutz oder den Schutz der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sein könnte.
Diese Regelung genügt jedoch nicht dem Transparenzgebot, da nicht hinreichend genau bestimmt war, welche Bedingungen für die Ausübung der Befugnisse der nationalen Behörden bei Verfahren zur Erteilung von Konzessionen an „zuverlässige“ Glücksspielveranstalter galten und welche technischen Voraussetzungen von den Veranstaltern im Zusammenhang mit der Abgabe ihres Angebots zu erfüllen waren.
Unter diesen Umständen gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit auch dieser Regelung entgegensteht.
Abschließend stellt er klar, dass auf der Grundlage von Vorschriften, hinsichtlich deren befunden wurde, dass sie einen Verstoß gegen diesen Grundsatz darstellen, keine Sanktion verhängt werden darf.
Urteil in der Rechtssache C-49/16
Unibet International ltd. / Nemzeti Adó- és Vámhivatal Központi Hivatala
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 22.06.2017