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EuGH stärkt Schutz von Urheberrechten bei Online-Tauschbörsen

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs muss derjenige, der urheberrechtlich geschütztes Material online in Tauschbörsen zur Verfügung stellt, nun damit rechnen, dass seine Daten an den Rechteinhaber weitergeleitet werden. Auch wenn lediglich Segmente eines urheberrechtlich geschützten Werkes in solchen Tauschbörsen geteilt werden, sei darin eine urheberrechtlich relevante öffentliche Zugänglichmachung zu sehen. Wenn Nutzer sog. Peer-to-Peer-Netzwerke Werke bzw. Segmente dieser öffentlich zugänglich machen, stehe das Unionsrecht einer systematischen Speicherung der IP-Adressen dieser Nutzer nicht entgegen. Vielmehr können IP-Adresse, Name und Anschrift gespeichert und an den Rechteinhaber weitergeleitet werden. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass dessen Auskunftsbegehren gerechtfertigt, verhältnismäßig und nicht missbräuchlich sei. Der Gerichtshof erklärte, dass damit ein starker Schutz des Rechts am Geistigen Eigentum sichergestellt werden solle.