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Inkrafttreten mehrerer Satzungen zur Konkretisierung des medienrechtlichen Regulierungsrahmens

Der mit dem Medienstaatsvertrag modernisierte Rechtsrahmen erfasst neben Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien nun auch Medienintermediäre, journalistisch-redaktionelle Telemedien und Benutzeroberflächen. Der Medienstaatsvertrag regelt dabei einige wichtige Bereiche nicht abschließend, vielmehr werden die Landesmedienanstalten ermächtigt, das Nähere zu den neuen Regulierungsaufgaben durch Satzungen zu bestimmen. Mit diesen sollen die regulatorischen Vorgaben des Medienstaatsvertrages konkretisiert werden, um den Marktteilnehmern detaillierte Leitlinien für die Umsetzung zu geben.

Die in Kraft getretenen Satzungen konkretisieren insbesondere die medienrechtlichen Vorgaben für Werbung in Rundfunk und telemedialen Angeboten, für die Durchführung von Gewinnspielen in medialen Angeboten und die Zulassungspflichtigkeit von Rundfunkangeboten. Im Einzelnen gelten seit heute die folgenden Satzungen:

– Die Satzung zur Durchführung der Werbevorschriften des Medienstaatsvertrags (Werbesatzung)

– Die Satzung zur Durchführung der Gewinnspielvorschriften des Medienstaatsvertrags (Gewinnspielsatzung)

– Die Satzung zur Konkretisierung der Zulassungsfreiheit nach § 54 Abs. 1 des Medienstaatsvertrags (Satzung Zulassungsfreiheit)

– Die Satzung über die Schlichtungsstelle gemäß § 99 Medienstaatsvertrag

In den kommenden Monaten sollen darüber hinaus weitere Satzungen der Landesmedienanstalten in Kraft treten. Nachdem derzeitigen Stand sind dies die Folgenden:

– Die Satzung zu Medienplattformen und Benutzeroberflächen – sie soll nach dem derzeitigen Stand zum 1. Juni 2021 in Kraft treten

– Die Satzung zu europäischen Produktionen – sie soll nach dem derzeitigen Stand zum 1. Juli 2021 in Kraft treten

– Die Satzung zur Regulierung von Medienintermediären – sie soll nach dem derzeitigen Stand zum 1. September 2021 in Kraft treten

Näheres zu diesen Satzungen finden Sie auf der Seite der Landesmedienanstalten.