Im Rahmen der Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen den Online-Streaming-Anbieter Netflix ordnet das KG Berlin die Ausgestaltung des Bestellbuttons von Netflix als Rechtsverstoß ein. Zudem könne sich Netflix nicht in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen Preiserhöhungen ohne weitere Begründung vorbehalten. (KG Berlin, Urt. v. 20.12.2019 – Az.: 5 U 24/19).
Die Beschriftung des Bestellbuttons für ein Online-Abonnement von Netflix lautet „Mitgliedschaft beginnen kostenpflichtig nach Gratismonat.“ Nach § 312j Abs. 3 BGB muss bei einer Bestellung eines Online-Abonnements aus der Beschriftung des Buttons unmissverständlich hervorgehen, dass eine zahlungspflichtige Bestellung aufgegeben wird. Nach der ergangenen KG Entscheidung enthalte die Werbung mit dem Gratismonat eine ablenkende Anlockwirkung und damit eine unzulässige Ausgestaltung des Buttons. Für den Verbraucher gehe aus dieser Beschriftung nicht eindeutig hervor, dass mit Klick auf den Bestellbutton eine kostenpflichtige Mitgliedschaft begründet wird.
Des weiteren könnte es Netflix in Deutschland nicht mehr möglich sein, sich ohne Begründung das Recht auf Preiserhöhungen vorzubehalten. Die verwendete Preisanpassungsklausel: „Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern.“ erfülle nicht die Voraussetzungen der § 308 Nr. 4 BGB und § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese verlangen sachliche, objektive Kriterien, von denen eine Preisanpassung abhängig ist. Verbraucher werden durch eine beliebige und unkontrollierbare Preiserhöhung benachteiligt. Im Übrigen gleiche das Recht zur Kündigung diese Benachteiligung nicht aus. Der Klausel fehle es an einer Offenlegung der Kostenerhöhungen in Abhängigkeit von Kostenelementen, die eine Kalkulation des Gesamtpreises für den Verbraucher ermöglichen. Die Klausel wird deshalb als unwirksam bewertet.