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OLG Frankfurt a.M.: Kein Unterlassungsanspruch gegen kritische Werturteile zu einer Profilerin

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat die Beschwerde einer Profilerin auf Unterlassen von kritischen Aussagen zurückgewiesen. Denn die kritischen Anmerkungen eines Wissenschaftlers hinsichtlich der Arbeitsweise einer sog. Profilerin, die echte Verbrechen und Verbrecher im Fernsehen analysiert, seien hinzunehmen, wenn sie ersichtlich dazu dienten, die Allgemeinheit darüber aufzuklären, dass die Darstellungen im Rahmen der Fernsehserie nach Ansicht des Antragsgegners nicht wissenschaftlichen Standards genügen.

Mangels geschäftlicher Handlung hat das Oberlandesgericht einen wettbewerblichen Unterlassungsanspruch von vornherein ausgeschlossen. Die Äußerungen des Wissenschaftlers in einer führenden Tageszeitung würden vorrangig der redaktionellen Unterrichtung der Öffentlichkeit dienen, nicht hingegen der Absatzförderung eigener Leistungen. Die Äußerungen des Antragsgegners, dass die Antragstellerin „Schwindel“ betreibe, „in höchstem Maße unseriös“ arbeite, ihre Arbeit „mit wissenschaftlich fundierter … Herangehensweise nichts zu tun“ habe und sie „pseudowissenschaftliche Wortschöpfungen“ verwenden würde, seien zulässige Werturteile. Im Rahmen einer solchen kritischen Auseinadersetzung überwiege das Recht auf freie Meinungsäußerung das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin. Ein Unterlassungsanspruch bestehe daher nicht.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. v. 04 August 2021.