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OLG Frankfurt a.M.: Nachgeahmte „Plastikuhren“ trotz abweichender Kennzeichnung wettbewerbswidrig

OLG Frankfurt a.M.: Nachgeahmte „Plastikuhren“ trotz abweichender Kennzeichnung wettbewerbswidrig

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Vertrieb einer nachgeahmten „Plastikuhr“ zu einer mittelbaren Herkunftstäuschung führen könne, wenn dem Verkehr bekannt sei, dass etwa für Mode- und Sportartikelhersteller Uhren in Lizenz hergestellt werden und Kooperationen mit Künstlern im Uhrenmarkt nicht unüblich sind.

Dem betroffenen Uhrenmodell aus Plastik komme eine hohe Bekanntheit sowie eine gesteigerte wettbewerbliche Eigenart zu. Eine vom Original abweichende, markenähnliche Kennzeichnung schließe lediglich die Annahme einer unmittelbaren Herkunftstäuschung aus. Der Vertrieb von Uhren, bei denen nahezu sämtliche die Eigenart begründenden Merkmale übernommen wurden, stelle jedoch eine sog. mittelbare Herkunftstäuschung dar. Denn dem Verkehr sei bekannt, dass auf dem Uhrenmarkt üblicherweise mit Zweitmarken operiert werde sowie dass Lizenzverträge für bekannte Mode- und Sportartikellabel abgeschlossen werden. Daneben sei auch bei niedrigpreisigen Produkten einer Rufausbeutung denkbar, wenn der Verkehr ihnen eine besondere Wertschätzung entgegenbringe. 

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Oberlandesgericht Frankfurt a.M. v. 23.03.2022.