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OLG Frankfurt a.M.: Streitwert bei Verwendung von Fußballvereins-Logos

Leitsatz:

Das Anbieten von Sportwetten auf Fußball-Bundesligaspiele unter Verwendung der Klublogos der ersten und zweiten Bundesliga, des Bundesliga-Logos sowie des Bildnisses eines bekannten Fußballers rechtfertigt einen Hauptsachestreitwert von 700.000,- Euro.

Gründe:

I.

Gegenstand des Eilverfahrens ist ein auf die Verletzung von Marken-, Unternehmenskennzeichen- und Bildrechten gestützter Unterlassungsanspruch. Das Landgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 5.11.2019 auf 500.000,00 Euro festgesetzt. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde, mit der sie eine Herabsetzung auf 100.000,00 Euro anstrebt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur zu einem kleinen Teil Erfolg.

1. Nach § 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert entsprechend der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Entscheidend ist bei Unterlassungsanträgen das Interesse des Klägers bzw. Antragstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt wird (BGH, Beschluss vom 15.9.2016, I ZR 24/16 – Finanzsanierung = GRUR 2017, 212 ). Bei marken- und kennzeichenrechtlichen Unterlassungsansprüchen hängt dieses Interesse zum einen vom Wert der Marke und zum andern vom sogenannten Angriffsfaktor, also der Frage ab, in welcher Weise die Marke durch die beanstandete Verletzungshandlung beeinträchtigt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 3.11.2011 – 6 W 65/10) kommt der Streitwertangabe des Anspruchsstellers zu Beginn des Verfahrens eine indizielle Bedeutung für das tatsächlich verfolgte Interesse zu.

2. Die Antragstellerin hat in der Antragsschrift einen Hauptsachestreitwert in Höhe von 700.000,00 Euro angegeben. Nach Abzug der gemäß § 51 Abs. 4 GKG vorgeschriebene Ermäßigung ergibt sich für das Eilverfahren ein Streitwert von 467.000,00 Euro. Der Senat bemisst den „Eilabschlag“ in ständiger Rechtsprechung mit 1/3. Lediglich insoweit war der Beschluss des Landgerichts abzuändern, der von einem leicht höheren Wert ausging. Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe des Hauptsachestreitwerts in der Antragsschrift übersetzt sein könnte, bestehen nicht. a) Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag unter anderem gegen die Verletzung von 36 selbstständigen Unternehmenskennzeichen, namentlich der Clublogos der Vereine der ersten und zweiten Bundesliga. Es kann ohne weiteres angenommen werden, dass diesen Kennzeichen ein sehr hoher wirtschaftlicher Wert zukommt. Es handelt sich um bekannte Kennzeichen. Dies gilt erst recht für das ebenfalls beanspruchte „Bundesliga“-Logo, das seit 2010 als eingetragene Marke geschützt ist. Auch bei dem Bildnis des bekannten Lizenz-Fußballspielers A, dessen Verletzung vorliegend in Rede steht, ist ein hoher Wert anzunehmen. Insgesamt ist bei der Summe der Schutzrechte, deren Verletzung mit dem vorliegenden Verfahren unterbunden werden sollte, von einem ungewöhnlich hohen Wert auszugehen. b) Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, ist auch von einem erheblichen Angriffsfaktor auszugehen. Die Antragsgegnerin bot nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin über das Internet Sportwetten auf Bundesligaspiele an, die sich bestimmungsgemäß an deutsche Verbraucher richteten. Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, in Wahrheit richte sich das Angebot nur an Personen mit Wohnsitz in Griechenland. Dieser Einwand betrifft die Zulässigkeit des Eilantrags und die Begründetheit des Verfügungsanspruchs. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach dem mit der Antragsschrift verfolgten Begehren. Der Verfügungsantrag bezog sich auf das Angebot von Sportwetten in Deutschland. Abs. 8

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§§ 574 ZPO, 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 GKG).

Quelle: Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 20. April 2020