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OLG Frankfurt: Zitat ohne Kontext kann unzulässiges Fehlzitat sein

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Fehlzitat vorliegen kann, sobald in einer Berichterstattung nur ein Satz eines Facebook-Posts zitiert wird, ohne auch den weiteren Kontext wiederzugeben, in dem der zitierte Satz steht. Eine an das Zitat anknüpfende Wertung der Aussage als „antisemitisch“ kann dagegen eine zulässige Meinungsäußerung sein.

Diese Entscheidung beruht auf einem Rechtsstreit, in welchem der Kläger der Ansicht war, dass die Berichterstattungen der Beklagten ihn als Antisemiten darstellen und ihn in seinen Persönlichkeitsrechten verletzen.

Das Landgericht hatte seine auf Unterlassung von vier Aussagen gerichtete Klage insgesamt abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG nur hinsichtlich einer Aussage Erfolg.

Drei der angegriffenen Äußerungen enthielten zunächst zulässige Meinungsäußerungen. Soweit in den Berichten das Adjektiv „antisemitisch“ verwendet werde, läge eine zulässige Meinungsäußerung vor. Entgegen der Ansicht des Klägers werde nicht er als Person als Antisemit bezeichnet, sondern konkret aufgeführte Äußerungen als antisemitisch. Die Beklagte habe diese Bewertung auf einen objektiven tatsächlichen Anknüpfungspunkt in Form des vorausgegangenen Posts des Klägers auf Facebook zurückführen können, welcher einen ausreichenden Anhaltspunkt dafür biete, dass die Beklagte diesen Beitrag als antisemitisch habe beurteilen können. Bei der Abwägung der involvierten Interessen sei auch zu berücksichtigen, dass der Artikel einen Beitrag im geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage darstelle.

Mit Erfolg wandte sich der Kläger aber gegen die Aussage, ein gewisses Zitat auf Facebook geschrieben zu haben. Das Zitat verfälsche die eigentliche Äußerung des Klägers.

Die Pressemitteilung des OLG finden Sie hier.