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OLG Hamm: Stadt darf auf ihrem Internetportal auch mit eigenen Angeboten in Wettbewerb zur privaten Presse treten

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass die Internetseite einer Stadt, auf der im Wettbewerb zur privaten Presse auch Artikel zum allgemeinen lokalen Stadtgeschehen veröffentlicht werden, noch zulässig sein kann. Ein städtischer Verlag hatte gefordert, dass die Stadt ihr Angebot im Rahmen der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit auf die redaktionelle Darstellung der eigenen Aktivitäten beschränkt.

Zwar würden einzelne Artikel gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstoßen. Im Wege einer wertenden Gesamtschau stellte das Oberlandesgericht jedoch im Hinblick auf die Fülle an Informationen, enthalten in einer Vielzahl an Haupt-und Unterseiten, fest, dass die unzulässigen Artikel geradezu untergehen würden. Aus dem Gebot der Staatsferne der Presse folge für staatliche Institutionen nicht das absolute Verbot, in den Wettbewerb mit der privaten Presse zu treten. Einen Leserverlust bei der privaten Presse und eine dem Gebot der Staatsferne widersprechene Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten, konnte das Oberlandesgericht nicht feststellen. Folglich stelle das Angebot auf der Internetseite auch keine Verletzung des aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG folgenden Gebots der Staatsferne der Presse dar. Die Revision wurde zugelassen.

Mehr hierzu in den Pressemitteilungen des Oberlandesgericht Hamm v. 01.06.2021 und v. 10.06.2021.