Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass in der Bereitstellung eines Hyperlinks, der zu zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen für den Kauf nicht paketfähiger Waren (Speditionswaren) einerseits und paketfähiger Waren (Standardware) andererseits führt, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung durch einen Internetshop liegen kann.
Die Widerrufsregelungen unterschieden sich in den Bedingungen für die Rücksendung. Ein satzungsmäßig gegen den unlauteren Wettbewerb kämpfender Verein hatte den Internetshop daraufhin auf Unterlassung dieses angeblich unlauteren Verhaltens in Anspruch genommen. Der Verein brachte an, dass der Verbraucher vor Abschluss des Kaufvertrages nicht erfahre, wie die von ihm bestellte Ware konkret versandt werde. Das Oberlandesgericht kam hingegen zu dem Schluss, dass die Unterscheidung zwischen Speditionswaren und Standardware für den angesprochenen informierten Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtlich sei. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung sei daher nicht festzustellen.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Oberlandesgericht Köln v. 09.06.2021.