Online-Werbung von Zahnärzten darf nicht den falschen Eindruck eines öffentlich-rechtlich organisierten Notdienstes erwecken.
Eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis darf nicht durch Werbung auf ei-ner Internetseite den Eindruck erwecken, bei ihrem eigenen Notdienst handele es sich um denkassenärztlichen Notdienst. Das hat der 6. Zivil-senat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 06.03.2020 –6 U 140/19 –entschieden.
Die Klägerin, die Zahnärztekammer Nordrhein, hat eine Kölner Gemein-schaftspraxis auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Zahnärzte hatten auf ihrer Webseite einen eigenen Notdienst in den Abendstunden und an den Wochenenden beworben. Jeweils am Ende der Seite befand sich der Hinweis, dass es sichdabeinicht um den Notdienst der Klägerin oder der kassenzahnärztlichen Vereinigung handele.
Die Klägerin hatte die Auffassung vertreten, die Werbung der Beklagten auf ihren Internetseiten sei irreführend. Sie werde so verstanden, dass es sich bei dem Angebot um einen öffentlich-rechtlich organisierten Not-dienst handele. Dieser Eindruck werde auch nicht durch den Hinweis am Ende der Seite ausgeräumt. Dieser werde zudem erstdurch „Scrollen“ sichtbar.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die Beklagten mit Urteil vom 06.03.2020 zur Unterlassung verurteiltund die erstinstanzlicheEnt-scheidungdes Landgerichts Köln damit teilweise abgeändert. Die kon-krete Ausgestaltung der Internetseite der Beklagten sei irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Auch eine gesetzlich zulässige und damit objektiv richtige Angabe könneirreführend sein, wenn sie bei denangesprochenen Personenzu einer Fehlvorstellung führe, die deren Geschäftsverhalten beeinflussen könne. Die Werbeangabe der Beklag-ten richte sich an ggf. unter Schmerzen leidende mögliche Patienten oder Dritte, die auf der Suche nach einem Zahnarztnotdienst seien. Die von den Beklagten genutzte Internetadresse lasse nicht erkennen, dass es sich um die Internetseite einer Praxis oder einer Zahnklinik handele. Vielmehr sei der Domainname sehrallgemein gehalten. Daher liege der Eindruck nicht fern, dass es sich um die (Zahn-) Ärzte handele, die in der Klägerin organisiert sindund damit auch um den von der Klägerin orga-nisierten Notdienst. Das Notdienstangebot der Beklagten werde auf der Seite besonders hervorgehoben, ohne dass ersichtlich sei, dass die Be-klagten damit allein den von ihnen selbst organisierten Notdienst bewer-ben. Die Richtigstellung am Ende der Seite werde nicht im Zusammen-hang mit dem Blickfang dargestellt und begründe daher kein anderes Er-gebnis.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 06.03.2020 – Az. 6U 140/19.
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Köln vom 24. April 2020