Das OLG München entschied nun, dass auch eine Datenschutzerklärung urheberrechtlich geschützt sein kann. Es kann sich also bei Datenschutzerklärungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO nach den Umständen des Einzelfalls um ein Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG handeln.
Diese Frage kam zuvor in einer gerichtlichen Auseinandersetzung auf, da der Kläger eine solche Erklärung – mit dem Vorbehalt eines Quellenverweises – kostenlos für die Website des Beklagten erfasst hatte, dieser jedoch keinen Verweis beifügte. Der Kläger verlangte daher eine Geldleistung, da es sich um sein urheberrechtlich geschütztes „Werk“ handele.
Der Beklagte hatte dies verneint und insbesondere beanstandet, dass bei Online-Datenschutzerklärungen damit geworben werde, dass die Texte „in leicht verständlicher Art verfasst“ seien und somit keine ausreichende Schöpfungshöhe aufweisen.
Dies überzeugte das OLG München jedoch nicht und es bejahte folglich die Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften.
Das OLG begründete seine Entscheidung vor allem dadurch, dass durch die verständliche sprachliche Umsetzung nur dem in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO folgenden Gebot nachgekommen wird. Es handle sich also nur um ein zusätzliches Kriterium.
Zudem schließe die Erfüllung dieser gesetzlichen Anforderungen es nicht aus, dass darin zugleich eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG liegt.
Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO enthalte hierbei nur eine Zielvorgabe, jedoch keine konkreten Anweisungen, wie dieses Ziel erreicht werden solle, sodass hierbei ein erheblicher Gestaltungsspielraum verbleibe.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung vom OLG.