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OVG Berlin-Brandenburg: Bundeskanzleramt muss Liste zu Abendessen doch nicht veröffentlichen

Der 11. Senat des Ober­verwaltungs­gerichts Ber­lin-Bran­den­burg hat mit Beschluss vom heuti­gen Tage im Rah­men eines Eil­rechts­schutz­verfah­rens entschie­den, dass die Bundes­kanzle­rin vor­läufig nicht verpflich­tet ist, dem Betrei­ber einer Internet­seite, der unter ande­rem in einem Blog die Ergeb­nisse seiner Recher­chen z.B. zu den Themen Neben­tätig­keiten von Abge­ordne­ten, Partei­spenden und Lobby­ismus verbrei­tet, Aus­kunft zu bestimm­ten von ihr im Bundes­kanzler­amt durch­geführ­ten Abend­essen zu geben.

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte das Bundes­kanzler­amt im Wege einst­weili­ger Anord­nung ver­pflichtet, dem Antrag­steller Aus­kunft darüber zu ertei­len, aus welchem gesell­schaft­lichen Anlass und an wel­chem Tag (Tag, Monat, Jahr) nicht-pri­vate Abend­essen der Bundes­kanzle­rin im Bundes­kanzler­amt seit Novem­ber 2005 statt­fan­den, an denen auch Perso­nen teil­nah­men, die zum Zeit­punkt der Abend­essen kein poli­tisches Amt oder Mandat inne­hatten (vgl. Presse­mit­teil­ung des Ver­wal­tungs­gerichts Berlin vom 3. Juli 2017, Nr. 24/2017).

Der hiergegen eingereichten Beschwer­de der Bundes­repu­blik hat das Ober­ver­wal­tungs­gericht statt­gege­ben und den Eil­antrag auf Ver­pflich­tung zur Aus­kunfts­ertei­lung abge­lehnt. Es bestün­den bereits Zwei­fel an der Bestimmt­heit der vom Verwal­tungs­gericht formu­lier­ten Aus­kunfts­anord­nung. Insbe­son­dere bleibe unklar, was unter einem „gesell­schaft­lichen An­lass“ zu ver­ste­hen sei. Jeden­falls komme der Erlass der einst­weili­gen Anord­nung, mit der die Haupt­sache voll­stän­dig und end­gül­tig vorweg­genom­men werde, nicht in Be­tracht, weil nicht mit der erfor­der­lichen hohen Wahr­schein­lich­keit davon auszu­gehen sei, dass dem Antrag­stel­ler ein ent­spre­chen­der Aus­kunfts­an­spruch zuste­he. Im Hin­blick auf die presse­recht­liche Recht­spre­chung des Bundes­ver­wal­tungs­gerichts sei zweifel­haft, ob der im – von den Bundes­län­dern geschlos­se­nen – Rund­funk­staats­ver­trag veran­kerte Aus­kunfts­an­spruch einer Bundes­behör­de ent­gegen­gehal­ten werden könne. Zwar würden in der­arti­gen Kon­stel­latio­nen presse­recht­liche Aus­kunfts­an­sprü­che unmittel­bar auf die Presse­frei­heit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grund­gesetz) gestützt. Ob sich der Antrag­steller, der als Betrei­ber einer Inter­net­seite mit einem ent­spre­chen­den Web­log ein so genann­tes Tele­me­dium betrei­be, ent­spre­chend unmit­tel­bar auf die im selben Grund­gesetz­arti­kel ver­anker­te Rund­funk­frei­heit stüt­zen könne, bedür­fe aber einer nähe­ren Prü­fung im Haupt­sache­ver­fah­ren.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 24/17 des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 08. September 2017.