Der Eilantrag eines Studierenden der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU) gegen die in einer Satzung der CAU vorgesehene Videoaufsicht bei elektronischen Prüfungen blieb vor dem OVG erfolglos. Der Antrag sei schon ungeeignet, da ein gerichtlicher Erfolg des Antragstellers zur Folge hätte, dass dieser überhaupt keine Prüfung ablegen könne. Daher wurde der Antrag bereits als unzulässig verworfen. Im Übrigen wäre der Antrag wohl auch nicht begründet gewesen. Der Senat hält die Satzungsregelung zur Videoaufsicht bei elektronischen Prüfung für voraussichtlich mit höherrangigem Recht vereinbar.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Schleßwig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts v. 04.03.2021.