Der Generalanwalt Saugmandsgaard Øe hat in seinen Schlussanträgen dem EuGH vorgeschlagen, Art. 17 der Richtlinie 2019/790 (DSM-RL) für gültig zu erklären und die Nichtigkeitsklage Polens abzuweisen.
Die den Anbietern von Sharing-Diensten im Rahmen von Art. 17 DSM-RL auferlegten Handlungspflichten, würden die Anbieter in vielen Fällen tatsächlich verpflichten, Software-Tools einzusetzen, die die Inhalte im Rahmen des Uploads automatisch filtern. Nach Ansicht der Republik Polen stellt eine solche ex ante-Filterung angesichts der Gefahr des „Overblockings“ nutzergenerierter Inhalte einen unverhältnismäßigen Eingriff in die in Art. 11 Grundrechte-Charta verankerte Meinungs- und Informationsfreiheit der Nutzer dar. Laut Generalwanwalt wird jedoch keine unzulässige allgemeine, sondern lediglich eine zulässige „spezifische“ Überwachungspflicht der Diensteanbieter begründet, die an die von den Rechteinhabern zur Verfügung gestellten Informationen anknüpft. Zwar gehen mit der neuen Haftungsregelung erhebliche Gefahren für die Freiheit der Meinungsäußerung einher. Der Unionsgesetzgeber habe aber – insbesondere in Art. 17 Abs. 7, 8, 9 DSM-RL – die notwendigen Schutzvorkehrungen getroffen, um der Gefahr des Overblockings zu begegnen und die Gefahr für die Meinungsfreiheit zu minimieren. Der mit Art. 17 DSM-RL verbundene Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit der Nutzer sei daher noch zulässig.
Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe v. 15.07.2021 geht es hier.