Worte verändern die Welt.

Unsere Leistungen

Presse- und Äußerungsrecht

Als Vermittler von Informationen hat die Presse – ähnlich dem Rundfunk – einen bedeutenden Einfluss auf die öffentliche Meinung und auf politische Entscheidungen. Der Presse stehen daher als der „vierten Gewalt“ in unserer demokratischen Gesellschaft zahlreiche grundgesetzlich verankerte Privilegien zu. Ihr obliegen aber auch besondere Pflichten, wie die publizistische Sorgfaltspflicht.

Der rechtliche Rahmen des Presserechts, welches klassischerweise dem Medienrecht zugeordnet wird, ist durch die Landespressegesetze vorgegeben. Seine verfassungsrechtliche Grundlage findet das Presserecht in der Presse- und Meinungsfreiheit in Art. 5 des Grundgesetzes (GG). Darüber hinaus ergänzen bereichsspezifische Regelungen das Presserecht (TMG sowie MStV). Ergänzt und präzisiert wird der gesetzliche Regelungsrahmen durch Maßnahmen der Ko- und Selbstregulierung, wie dem Pressekodex des Deutschen Presserats. Wer online publiziert muss im Wesentlichen dieselben presserechtlichen Vorgaben beachten, wie derjenige, der auf klassischem Wege publiziert.

Rechtliche Fragestellungen im Bereich des Presse- und Äußerungsrechts spielen sich meist im Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit, Pressefreiheit wie auch dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf der einen und dem Persönlichkeitsrecht des Einzelnen (Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 1 Abs. 1 GG) auf der anderen Seite ab.

Presserecht

Aufgrund ihrer Sonderstellung werden der Presse besondere Rechte eingeräumt, wozu zum Beispiel der presserechtliche Auskunftsanspruch als auch das Zeugnisverweigerungsrecht, welches dem Informanten-Schutz dient, zählen. Des Weiteren ergeben sich aus dem genannten Regulierungsrahmen besondere Verpflichtungen, wie die journalistische Sorgfaltspflicht, wonach sämtliche Nachrichten vor ihrer Veröffentlichung auf Echtheit zu prüfen und kritisch zu hinterfragen sind. Hierzu gehören auch die Impressumspflicht, die Pflicht zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen oder die Kennzeichnungspflicht von Werbung.

Die Presse- und Meinungsfreiheit finden ihre Grenzen vor allem im allgemeinen Persönlichkeitsrecht des durch die Berichterstattung Betroffenen. Betroffene können natürliche Personen als auch Unternehmen sein. Letztere stehen immer häufiger im Mittelpunkt negativer Schlagzeilen, die einen Imageschaden und damit erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen zur Folge haben können. Das macht ein möglichst frühzeitiges rechtliches Agieren notwendig. Vor allem im Bereich der digitalen Berichterstattung ist eine schnelle und gezielte Reaktion unerlässlich.

Das Presserecht gibt dabei Antworten auf zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit öffentlichen Äußerungen. Angreifbar sind zum Beispiel unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik. Die Formen möglicher Rechtsverletzungen können dabei vielschichtig sein: den Betroffenen stehen diverse Ansprüche gegen den Schädiger zu, wozu z.B. der Anspruch auf Unterlassung, Gegendarstellung, auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz gehören.

Aber auch Foto- und Videoaufnahmen aus dem öffentlichen oder privaten Bereich sind in Zeiten Sozialer Medien allgegenwärtig – oft ohne Zustimmung oder gegen den Willen der Betroffenen. So werden z.B. Abbildungen von Personen zu Werbezwecken oder anderweitig von Dritten kommerziell genutzt. Die sog. Bildberichterstattung ist ebenfalls ein wesentlicher Teil des Presserechts. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergibt sich der Grundsatz, dass jeder selbst darüber entscheiden darf, ob sein Bildnis verbreitet wird. Das Presserecht kennt aber auch Ausnahmen, bei denen der Abgebildete die Verbreitung seines Bildnisses dulden muss, auch wenn keine Einwilligung vorliegt. Diese Ausnahmen betreffen z.B. Ereignisse der Zeitgeschichte, Versammlungen oder wenn eine Person auf einem Bild lediglich als Beiwerk erscheint.

Grundsätzlich ist der jeweilige Autor oder Redakteur für seinen Beitrag verantwortlich. Aber auch das berichterstattende Unternehmen kann für eigene Inhalte (einschl. solcher, die es sich zu eigen macht) und weiterverbreitete Inhalte Dritter haftbar gemacht werden. Diese sog. Verbreiterhaftung setzt jedoch immer die Verletzung einer Überwachungspflicht voraus. Das Medium kann auf Unterlassung und unter Umständen sowohl strafrechtlich wegen Übler Nachrede oder zivilrechtlich wegen Kreditgefährdung haftbar gemacht werden.

Was wir für Sie tun

Wir beraten Sie umfassend in allen äußerungsrechtlichen Angelegenheiten.

Hierzu zählen die Beratung über die Rechtmäßigkeit Ihres individuellen medialen Auftritts bzw. Ihrer Berichterstattung. In medialen Krisensituationen entwickeln wir zudem maßgeschneiderte Konzepte zur Krisenkommunikation.

Gerichtlich wie außergerichtlich gehen wir für Sie gegen unwahre oder herabsetzende Äußerungen durch Dritte vor, setzen bestehende Ansprüche (z. B. auf Unterlassung, auf Schadensersatz oder Gegendarstellung) durch oder wehren gegen Sie erhobene Ansprüche ab.

Für wen wir arbeiten

Seit vielen Jahren vertreten wir Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen, Städte und Gemeinden als auch Privatpersonen zu äußerungsrechtlichen Fragen und zu Fragen zum Recht am eigenen Bild.

Unsere Schwerpunkte

  • Presserecht
  • Äußerungsrecht
  • Persönlichkeitsrecht
  • Unternehmenspersönlichkeitsrecht
  • Kunsturheberrechtsgesetz (KUG)
  • Recht am eigenen Bild
  • Verlagsrecht
  • Rundfunkrecht
  • Vertragsrecht
  • Lizenzrecht
  • Datenschutzrecht
  • Unterlassung, Gegendarstellung, Widerruf
  • Krisenkommunikation