Künstliche Intelligenz führt zu einem rasanten Umbruch im Bereich der urheberrechtlichen Wertschöpfung. KI-Modelle werden mit gigantischen Datenmengen trainiert, die oftmals aus urheberrechtlich geschützten Repertoires stammen. Gleichzeitig ersetzt der generierte Output viele Alltagswerke. Dies provoziert die Frage nach der Rolle traditioneller Verwertungsgesellschaften (VG) in diesem technologiegetriebenen, dynamischen Umfeld. Die VGs positionieren sich daher zunehmend als zentrale Akteure, um die Interessen der Urheber und Leistungsschutzberechtigten im digitalen Wandel zu sichern.
VGs nehmen kollektiv Rechte von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten (z.B. Textdichter, Komponisten, Filmproduzenten, ausübende Künstler (u.a. Schauspieler), aber auch Fernsehsender) wahr. Dem liegen Nutzungsrechte oder gesetzliche Vergütungsansprüche zugrunde, die das UrhG für urheberrechtlich geschützte Werke oder Leistungen gewährt. VGs werden dabei auf der Grundlage von Wahrnehmungsverträgen als Treuhänder der von ihnen vertretenen Urheber und Rechteinhaber tätig. Gleichzeitig unterliegen sie einem Abschlusszwang und müssen Nutzern Lizenzen zu angemessenen Bedingungen einräumen. VGs stellen dazu entweder einseitig Tarife auf oder verhandeln mit Nutzerverbänden Gesamtverträge.
Da VGs in den Bereichen der von ihnen wahrgenommenen Rechte wie faktische Monopole agieren, unterliegen sie einer Reihe von Vorgaben, die maßgeblich im VGG geregelt sind.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften liegt in der kollektiven Rechtewahrnehmung im Bereich der sog. Zweitverwertungsrechte, einem Bereich, in dem oft massenhafte Werknutzungen stattfinden. Bestimmte Rechte und Ansprüche werden den Verwertungsgesellschaften bereits vom UrhG zur Wahrnehmung zugewiesen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Rechte der privaten Vervielfältigung sowie das Weitersendungsrecht. Seit Bestehen des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes (UrhDaG) wurde auch eine gesetzliche Grundlage für Vergütungsansprüche gegen Upload-Plattformen wie Youtube oder Facebook geschaffen.
Andere Rechte und Ansprüche werden Verwertungsgesellschaften durch einen Wahrnehmungsvertrag mit dem berechtigten Urheber, Leistungsschutzberechtigten, Rechtsnachfolger oder Verwerter zur treuhänderischen Wahrnehmung eingeräumt. Hierzu zählen z.B. das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Aufführungsrecht oder das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.
Verwertungsgesellschaften vergeben Nutzungsrechte (Lizenzen) an Dritte, ziehen die Vergütungen für die Nutzung der Werke ein und schütten diese an die Rechteinhaber aus. Darüber hinaus überwachen sie die Nutzung der Werke ihrer Mitglieder und kontrollieren die Einhaltung der Meldepflichten bei öffentlichen Aufführungen, Vervielfältigungen und anderen Nutzungen. Damit stellen sie sicher, dass die Nutzungen ordnungsgemäß lizenziert sind und vergütet werden.
Für viele Unternehmen mit Content-basierten Geschäftsmodellen zeigt sich eine zunehmend relevante kommerzielle Entwicklung: Verwertungsgesellschaften sind aktiv, um für ihre Mitglieder an KI-basierten Geschäftsmodellen und Umsätzen zu partizipieren und suchen entlang der gesamten Nutzungskette Lizenzierungsmöglichkeiten, indem sie ihre Wahrnehmungskompetenzen anpassen. Lizenzmodelle mit neuen KI-basierten Tarifforderungen entstehen, auf die sich Unternehmen einstellen, ggf. zur Wehr setzen müssen.
Die traditionellen Aufgaben der Verwertungsgesellschaften bestehen auch in der KI-Welt. Als Treuhänder ermöglichen sie es Urhebern, ihre Werke effektiv zu kommerzialisieren. Für KI-Entwickler wiederum fungieren sie als verlässliche Lizenzgeber und bieten Zugang zu einem reichhaltigen, rechtssicheren Repertoire. Als Moderatoren sorgen sie für geringe Transaktionskosten bei der Rechteklärung.
Zentrales Element der Rechtekette bleibt das Prinzip: Nur was der Urheber der VG überträgt, kann diese an den Nutzer weitergeben. Da KI ohne urheberrechtlich geschützte Trainingsdaten kaum denkbar ist, gewinnen Organisationen wie die GEMA, die VG Wort und die VG Bild-Kunst massiv an Bedeutung. Sie bieten die Chance, einerseits den Bedarf an hochwertigen Trainingsdaten zu decken und andererseits den KI-Output rechtssicher zu verwerten. Doch wie positionieren sie sich konkret? Ihr Handeln lässt sich derzeit in drei Ansätze unterteilen: sie führen bzw. unterstützen Rechtsstreitigkeiten zu offenen rechtlichen Fragestellungen im Umgang mit Trainingsdaten, sie passen ihre Tarife nach und nach an KI-Geschäftsmodelle an und justieren ihre Wahrnehmungskompetenzen neu.
Ein prominentes Beispiel für eine gerichtliche Klärung ist das LAION-Verfahren zur Verwendung von Trainingsdaten. Das OLG Hamburg hat am 10. Dezember 2025 geurteilt, dass beim Erstellen von KI-Modellen durch das Training und das „Scraping“ regelmäßig urheberrechtlich geschützte Werke verwendet werden. Das OLG bejaht zum einen die Anwendung der TDM-Schranke für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, § 60d UrhG, bei der Erstellung eines KI-Datensatzes. Im konkreten Fall liege ein Forschungszweck nicht-kommerzieller Art vor, weil die Erstellung des Datensatzes das Ziel verfolge, diesen Datensatz zum Zwecke eines späteren Erkenntnisgewinns zu verwenden. Zum anderen greift nach dem OLG im konkreten Fall auch die allgemeine TDM-Schranke in § 44b UrhG. Ein Nutzungsvorbehalt könne insoweit zwar nach § 44b III UrhG erklärt werden. Bei online zugänglichen Werken müsse dieser aber in maschinenlesbarer Form, etwa durch robots.txt-Dateien, kenntlichgemacht werden. So könne der Crawler erkennen, dass bestimmte Seiten nicht verarbeitet werden dürfen. Ob auch ein Vorbehalt in natürlicher Sprache genügen könne, ist umstritten. Das Verfahren geht in die nächste Runde. Das OLG ließ die Revision zu, sodass die Positionierung des BGH, insbesondere zur Anwendung der TDM-Schranke, abzuwarten ist.
In einem weiteren Verfahren GEMA/Open AI hat das LG München I am 11. November 2025 zu Fragen der Memorisierung und des Outputs entschieden. Sowohl die Memorisierung von Werken in KI-Sprachmodellen als auch der Output von KI-Chatbots stellen demzufolge eine Vervielfältigung dar. Das Gericht verneinte für diese Fälle die Anwendung der TDM-Schranke – es würden eben nicht nur Informationen aus Trainingsdaten extrahiert, sondern durch die Werkvervielfältigung im Modell in das Verwertungsrecht des Rechtsinhabers eingegriffen. Demnach dürften Sprachmodelle wie ChatGPT durch „einfache“ Prompts nicht in Zustände versetzt werden, die unerlaubt urheberrechtlich geschützte Trainingsinhalte hervorbringen. Das KI-Modell müsse erneut trainiert oder entsprechende Lizenzen eingeholt werden. Mittlerweile hat der US-amerikanische Konzern Berufung beim OLG München eingelegt.
Am 09. März 2026 wurde im Verfahren GEMA/SunoAI, welches sich ebenfalls um Urheber-rechtsverletzungen durch die unberechtigte Nutzung geschützter Werke dreht, vor dem LG München I mündlich verhandelt. Suno soll Songs wie „Big in Japan“, „Atemlos“ oder „Rasputin“ zu Trainingszwecken verwendet, gespeichert und wiedergegeben und dabei das Urheberrecht verletzt haben. Es ist das europaweit erste Verfahren, welches sich mit der Nutzung von Audioinhalten durch KI-Unternehmen auseinandersetzt. Deshalb wird die für den 12. Juni 2026 bestimmte Verkündung des Urteils mit Spannung erwartet.
Am 10. März 2026 fand die mündliche Verhandlung im ungarischen Vorabentscheidungsverfahren Like Company/Google vor dem EuGH statt. Googles Chatbot Gemini zeigte in Zusammenfassungen von geschützten Artikeln teilweise direkte Textauszüge dieser an. Es wird eine richtungsweisende Entscheidung für die urheberrechtliche Bewertung von LLMs und KI-generierten Inhalten erwartet, außerdem soll die Frage nach der Anwendung der TDM-Schranke bei generativer KI vom EuGH geklärt werden. Generalanwalt Szpunar wird am 03. September 2026 seine Schlussanträge stellen, sodass Anfang 2027 mit einem Urteil zu rechnen ist.
Am 23. März 2026 fand die mündliche Verhandlung im Verfahren DJV/Süddeutsche Zeitung vor dem LG München I statt. In dem Verfahren geht es um Klauseln, die der Süddeutschen Zeitung das Recht einräumen, journalistische Werke für die Zwecke der Entwicklung, des Trainings und der Anwendung generativer KI zu verwenden.
Um die wirtschaftliche Teilhabe auch im Bereich KI sicherzustellen, entwickeln die VGs neue Tarifstrukturen. Die GEMA hat sich mit einem Konzept klar positioniert und deutlich gemacht, dass sowohl die Erzeugung als auch die Nutzung von KI-Inhalten vergütet werden sollen. Das von ihr vorgestellte Zwei-Säulen-Lizenz-Modell sieht für die erste Säule eine Beteiligung von 30 % an den Netto-Einnahmen der KI-Anbieter vor, ergänzt um eine einkommensunabhängige Mindestvergütung. Die zweite Säule zielt auf die Nutzer von KI-Output ab, etwa wenn KI-generierte Musik in Werbespots oder auf Events genutzt wird.
Auch die VG Wort hat für Mai 2026 eine spezielle KI-Lizenz angekündigt. Diese konzentriert sich zunächst auf die interne Nutzung, etwa im Wissensmanagement von Unternehmen oder in der Forschung. Auch wenn allgemein zugängliche Dienste hiervon noch nicht umfasst sind, ist die praktische Reichweite für die Unternehmenswelt erheblich.
Die VGs (GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst) versuchen parallel Standards zu setzen, um an KI-Modellen adäquat partizipieren zu können. Die rechtliche Umsetzung neuer Ansprüche führt zur Frage der Wahrnehmungskompetenz der VGs. Während die VG Wort ihren Wahrnehmungsvertrag bereits um spezifische Regeln zur KI-Nutzung ergänzt hat, finden sich bei der GEMA bisher keine entsprechenden Klauseln. Dies wirft die Frage auf, ob die GEMA KI-Nutzungen derzeit überhaupt rechtssicher lizenzieren kann. Sie stützt sich ganz offenbar darauf, dass sie die erforderlichen Rechte als „unbekannte Nutzungsart“ erwirbt.
Die GEMA geht den Weg über einen Nutzungsvorbehalt. Da umstritten ist, ob KI-Training unter die Schranke des Text- und Data-Minings (TDM-Schranke, § 44b UrhG) fällt, hat sie diesen Vorbehalt „kollektiviert“. Sie lässt sich die Befugnis einräumen, den Vorbehalt zentral zu erklären, und verpflichtet ihre Lizenznehmer, dies auch bei der öffentlichen Zugänglichmachung von Werken zu tun. Im Gegensatz dazu vertritt die VG Wort die Auffassung, dass die TDM-Schranke auf KI-Nutzungen gar nicht anwendbar sei, was zu dem interessanten Ergebnis führt: Die GEMA fokussiert sich rechtlich auf den Nutzungsvorbehalt, während die VG Wort direkt an den Nutzungsrechten ansetzt.
Bei der Vergabe von Nutzungsrechten sind Verwertungsgesellschaften verpflichtet, Nutzungsrechte auf Verlangen von Nutzern zu angemessenen Bedingungen einzuräumen. Sie stellen Tarife auf und schließen Gesamtverträge ab, um Transparenz und Fairness sicherzustellen. Sollten es zu keiner Einigung mit einer Verwertungsgesellschaft kommen, kann die Rechtseinräumung unter bestimmen Bedingungen erzwungen werden. Unternehmen können bei streitiger Auseinandersetzung – VGs unterliegen der staatlichen Aufsicht – die Schiedsstelle beim Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zur Schlichtung anrufen. Erst danach ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet. Da Schiedsstellenverfahren und Rechtsweg sich lange hinziehen können, werden in der Praxis zumeist Interimsregelungen getroffen.
Der rechtliche Diskurs über die angemessene Vergütung von Urhebern im Zeitalter der KI hat sich im Jahr 2026 zu einem der relevantesten Fragen des Immaterialgüterrechts entwickelt.
Der größte Streitpunkt betrifft die Frage über die Anwendbarkeit bzw. Reichweite der TDM-Schranke für kommerzielle generative Zwecke und die Vergütung der genutzten urheberrechtlich geschützten Trainingsdaten. Auch wenn Modell-Anbieter, die den dort vorgesehenen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt von Urhebern respektieren müssen, ist an diesen Opt-out-Mechanismus keine Vergütung geknüpft. Daher werden unterschiedliche Bezahlmodelle, wie z.B. kollektive Pauschallizenzen (ähnlich einer Geräteabgabe oder Bibliothekstantieme) diskutiert. Auch die Vergütung des „Output“, also eine Beteiligung der Urheber am generierten Erfolg sind Bestandteil des politischen Diskurses:
Das Thema „Angemessene Vergütung“ im digitalen Zeitalter treibt das Bundesministerium der Justiz (BMJ) bereits seit 2024 voran. Derzeitigen gesetzgeberischen Überlegungen liegt eine mit allen Stakeholdern konsultierte umfangreiche Studie (erstellt von DIW Econ) zugrunde, die sich explizit mit der „Angemessenen Vergütung im Bereich Streaming und Plattform-Ökonomie“ sowie der Reform des Vergütungssystems für gesetzlich erlaubte Nutzungen befasst. Ein wesentlicher Teil der Diskussion dreht sich darum, wie Vergütungssysteme (etwa über Verwertungsgesellschaften) auf das Training von KI-Modellen ausgeweitet werden können. Die Ergebnisse sollen in die geplante Urheberrechts-Novelle sowie die Reform des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) einfließen. Hier wird u.a. geprüft, ob die VGs neue Kompetenzen benötigen, um Pauschalverträge mit KI-Anbietern effizienter abzuschließen. Auch die Präzisierung der TDM-Schranke ist Gegenstand der Überlegungen.
Diese nationalen Bestrebungen flankieren die Entwicklungen auf EU-Ebene, insbesondere den Voss-Bericht (Entschließung des EP zu „Urheberrecht und generative künstliche Intelligenz – Chancen und Herausforderungen, 10. März 2026), der eine europäische Lösung für die KI-Vergütung fordert. Dieser könnte ein aktuell wichtiger rechtspolitischer Wegweiser für die zukünftige Regulierung dieser Fragen sein. Dieser fordert ein Ende der „Gratis-Kultur“ beim KI-Training und eine passgenaue Lizenzierung und angemessene Vergütung hochwertiger europäischer Inhalte. Statt einmaliger „globaler Lizenzen“ für das Training von KI-Modellen setzt dieser auf individuelle oder kollektive Lizenzmodelle, die den tatsächlichen Wert der genutzten Werke widerspiegeln. Es bleibt abzuwarten, wie die EU-Kommission diese Forderungen im Rahmen der 2026 anstehenden Evaluierung des Urheberrechtsrahmen aufgreifen und welche Rolle sie den VGs zuschreiben wird.
Kommerzielle Verwertungsmodelle im Bereich KI – Ihre Ansprechpartner
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die Aktivitäten der VGs im Bereich KI befinden sich im „Work in Progress“. Zeitgleich werden aktuelle Vorgaben gerichtlich geklärt, entstehen bereits erste kommerzielle Verwertungsmodelle und der nationale wie der europäische Gesetzgeber kündigen gesetzliche Korrekturen an. Die entscheidende Frage für Unternehmen in der Praxis bleibt: Wie geht man strategisch in einem solchen Kontext mit neuen bzw. zukünftigen Forderungen der Verwertungsgesellschaften um?
Haben Sie Fragen oder brauchen Sie Unterstützung bei der Rechtsdurchsetzung Ihrer Interessen gegenüber Verwertungsgesellschaften, bei der Überprüfung verwertungsgesellschaftlicher Tarife oder vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt sowie ggf. in anschließenden Klageverfahren? Dann nutzen Sie unsere umfassende und langjähriger Erfahrung um Umgang mit Verwertungsgesellschaften. Wir finden eine Lösung.
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