Medien dienen der Verbreitung und Zugänglichmachung von Informationen, Meinungen oder Werbung als auch der Vermittlung urheberrechtlich geschützter Inhalte und damit unseres kulturellen Schaffens. Das Medienrecht regelt den Umgang mit Veröffentlichungen aller Art und gilt gleichermaßen für analoge wie für digitale Medien.
Als Informations- und Werbeträger, als Unterhaltungsmittel oder Vermarktungskanal unterliegen sie einer Vielzahl regulatorischer Vorgaben, z.T. auch der behördlichen Aufsicht. Sie dienen vor allem der Gewährleistung der Meinungsvielfalt und der Zugangsfreiheit, aber auch des Jugendschutzes, der Umsetzung kartellrechtlicher Anforderungen oder der Vermeidung unzulässiger Werbung. Daneben ist im Medienbereich ein Geflecht privatrechtlicher Beziehungen und Positionen rechtlich zu differenzieren und zu gestalten. Hierbei sind neben urheberrechtlichen und allgemeinen zivilrechtlichen Aspekten insbesondere die Verantwortlichkeit von Vermittlern und Verbreitern von Inhalten als auch lauterkeitsrechtliche Aspekte von Werbung zu berücksichtigen.
Auch das Medienrecht unterliegt aufgrund der Digitalisierung tiefgreifenden Veränderungen der Medienlandschaft und der vom Medienrecht betroffenen Akteure, was zu laufenden Anpassungen durch den Gesetzgeber führt. Mit dem Medienstaatsvertrag (MStV) wurden eine Reihe neuer Rechtspflichten für neue Akteure, insbesondere im digitalen Bereich eingeführt.
Private Veranstalter benötigen zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen (Fernsehen oder Hörfunk) eine entsprechende, medienrechtliche Zulassung, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Programme über Antenne, Kabel, Satellit oder Internet verbreitet werden. Bei Streaming-Angeboten werden die lineare, also zeitgleiche Ausstrahlung von Bewegtbildangeboten, deren journalistisch-redaktionelle Gestaltung und Verbreitung im Rahmen eines Sendeplans als maßgeblich für eine Zulassung erachtet.
Daneben kommt den Anbietern von Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Medienintermediären eine Schlüsselfunktion bei der Verbreitung von Inhalten zu. Sie unterliegen mit Blick auf Zugangskonditionen und der Auffindbarkeit von Medienangeboten auch der Kontrolle durch die zuständige Landesmedienanstalt.
Die hierfür relevanten Regelungen finden sich in den Rundfunkgesetzen der Länder sowie im MStV (in Kraft seit dem 7.11.2020), der die rundfunkrechtlichen Bestimmungen an die Erfordernisse der Digitalisierung und Medienkonvergenz anpasst und die Vorgaben der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) umgesetzt hat. Mit dem MStV sind nunmehr auch neuere Medienformen und -dienste (wie Video-Sharing-Dienste) umfasst und neue Anbietertypen (wie Medienintermediäre, die publizistische Angebote von Dritten aufbereiten und der Allgemeinheit zugänglich machen, oder Anbieter von Benutzeroberflächen) Regelungsadressaten. Die Landesmedienanstalten wurden mit erweiterten Kompetenzen ausgestattet. Der MStV enthält desweiteren regulatorische Vorgaben zur Werbung, zum Sponsoring und zur Produktplatzierung. Mit ihm wurden auch die Regelungen zum Jugendmedienschutz (im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) neu gefasst.
Mit dem MStV wurden eine Reihe neuer Rechtspflichten gegnüber Unternehmen etablibert. Einige sind, als Anbieter von Apps, Sozialen Medien, Sprachassistenten oder Smart-TVs erstmals als Regelungsadressaten erfasst und müssen ihre Produkte und Dienste anpassen, z.B. Transparenzinformationen in ihr Angebot integrieren. Auch für die Anbieter etablierter Medien hat der MStV Neuerungen gebracht, wie beispielsweise im Zulassungsverfahren oder im Werberecht.
Soziale Medien-Plattformen bieten einen hohen Echtzeitfaktor, erzeugen globale Aufmerksamkeit und eine enorme Reichweite. Unternehmen und öffentliche Institutionen nutzen sie daher auf vielfältige Weise: für ihre Öffentlichkeitsarbeit, zur Kundenbindung, für Werbekampagnen, zur Vertriebsunterstützung, als Möglichkeit zur Personalgewinnung oder für ihr Reputationsmanagement. Besondere Aufmerksamkeit hat derzeit das Influencer-Marketing, bei dem gezielt Meinungsmacher (z.B. bekannte YouTuber, Blogger, Instagram und Snapchat Nutzer, Prominente, etc) mit einer reichweitenstarken Community für Marketing- und Kommunikationszwecke eingesetzt werden, um in der jeweiligen Zielgruppe Wertigkeit und Glaubwürdigkeit der eigenen Marke zu steigern.
Um diese Kommunikationskanäle strategisch gezielt und gewinnbringend einzusetzen, müssen Unternehmen eine Reihe rechtlicher Parameter beachten, die über das Ob, das Wie und letztlich den Erfolg beim Einsatz von Sozialen Medien entscheiden. Nicht nur der MStV unterwirft Anbieter sozialer Medien regulatorischen Anforderungen. Berichtspflichten und Verfahrenspflichten im Umgang mit rechtswidrigen Inhalten ergeben sich z.B. auch aus dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG), dem zwischenzeitlich novellierten TMG und JuSchG.
Elektronische Kommunikationsnetze sind das Rückgrat jeglicher Kommunikation. Sie machen den Daten- bzw. Inhalte-Transport erst möglich. So sehen der europäische Kodex für die elektronische Kommunikation (Richtlinie (EU) 2018/1972) sowie das Telekommunikationsgesetz (TKG) eine Vielzahl von Verfahrens- und Regulierungsvorgaben für Infrastrukturanbieter vor. Diese Vorgaben sollen vor allem den Ausbau und die Nutzung breitbandiger Netze, einen nachhaltigen Wettbewerb, die Interoperabilität der Kommunikationsdienste, deren Zugänglichkeit und Sicherheit wie auch die Interessen der Verbraucher fördern. Häufig greifen im Bereich der Netz- und klassischen Plattformregulierung Telekommunikations- und Rundfunk- bzw. Medienregulierung ineinander. Daneben werden Fragen des Datenschutzes, der Datensicherheit oder des Schutzes der Verbraucher bzw. der Privatsphäre relevant, denn nicht nur Konnektivität und hohe Leistungsstandards, sondern vor allem auch die Sicherheit der Dienste sind für viele Geschäftsmodelle erfolgskritisch.
Die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG (eCommerce-RL) hat ein generelles Haftungsregime für Vermittler fremder Informationen etabliert, welches für Access-, Caching- und Host-Provider Haftungsprivilegierungen definiert und pro-aktive Überwachungspflichten ausschließt. Dieses Regime hat zwischenzeitlich durch nationale wie europäische Rechtsprechung und Gesetzgebung eine Reihe von Konkretisierungen und Verschärfungen im Umgang mit rechtswidrigen Inhalten erfahren.
Wir unterstützen Sie in allen medienrechtlichen Belangen. Unsere präzise und individuelle Rechtsberatung beruht auf jahrelanger Expertise im Medien- und Medienwirtschaftsrecht sowie auf einer fundierten Kenntnis der wirtschaftlichen Zusammenhänge der Medienbranche.
Seit vielen Jahren beraten wir Access- und Hostprovider, andere Plattformbetreiber oder Rechteinhaber zu haftungsrechtlichen Fragestellungen. Dazu nehmen wir, ebenso wie zu Gesetzesneuerungen im Bereich von Regulierungs- und Haftungsfragen auch gutachterlich und in Form von Positionspapieren Stellung.
Unsere Unterstützung umfasst den Erwerb von Rundfunklizenzen. Wir beraten Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten aus dem MStV und vertreten Ihre Interessen gegenüber den zuständigen Landesmedienanstalten.
Ebenso beraten wir Sie oder nehmen gutachterlich Stellung zu rechtlichen Implikationen moderner Werbeformen wie Influencer Marketing, Targeted Advertising oder Addressable-TV. Vor allem die digitale Vermarktung von Content und Werbung kann eine klare Positionierung gegenüber der Medienaufsicht, den Wettbewerbern oder Verbraucherschutzorganisationen erfordern, die wir gern für Sie übernehmen. Darüber hinaus setzen wir Ihre Rechte gegenüber Aufsichtsbehörden und Wettbewerbern gerichtlich wie außergerichtlich durch.
Wir rüsten Ihr Unternehmen zudem für einen rechtssicheren Auftritt im Internet bzw. in den sozialen Medien und beraten Sie über die Rechtmäßigkeit von Inhalt, Form und Umfang Ihres medialen Auftritts. Auch in diesem Zusammenhang setzen wir bestehende Ansprüche gerichtlich wie außergerichtlich durch oder wehren gegen Sie erhobene Ansprüche ab.
Unsere Mandanten sind klassische Medienunternehmen, Unternehmen im Filmlizenzgeschäft, Rundfunk- und Telemedien-Diensteanbieter, namhafte Werbevermarkter sowie Unternehmen der ITK-Branche (Softwarehersteller, Telekommunikationsunternehmen, Kabelnetzbetreiber, international agierende Plattformbetreiber). Daneben beraten wir auch große und mittelständische Unternehmen, die nicht aus dem klassischen Medien- oder ITK-Bereich stammen, jedoch aufgrund ihrer Vermarktungsaktivitäten (z. B. Influencer Marketing, Social Media, Sponsoring und große Werbekampagnen) medien- und werberechtlichen Beratungsbedarf haben, insbesondere zu Fragen des Werberechts und zu Advertising-Modellen.