Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine im Kern bewusst unvollständige Tatsachenberichterstattung im Ergebnis wie eine unrichtige Tatsachenbehauptung zu behandeln und damit rechtswidrig ist.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Bericht eines Recherche-Kollektivs über „unternehmerisches Engagement für die extreme Rechte in Ostsachsen“, in welchem ein Bautzener Unternehmer und Kommunalpolitiker namentlich als Beispiel für extrem rechtes Unternehmertum genannt wurde. Zur Begründung verwiesen die Autoren auf eine Wahlkampfspende an die AfD aus dem Jahr 2017, die Unterstützung der Zeitschrift „Denkste?!“ sowie eine Teilfinanzierung des „rechtsoffenen“ Mediums „Ostsachsen TV“. Der Kläger machte geltend, die Darstellung sei zwar nicht durch falsche Einzelangaben geprägt, lasse jedoch entscheidende entlastende Umstände weg. So sitze er für einen politischen Konkurrenten der AfD im Stadtrat, habe andere Parteien, wie die CDU, deutlich stärker finanziell unterstützt und die fragliche Zeitschrift lediglich mit einem geringen Betrag gefördert.
Der BGH gab der Revision des Klägers statt und verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück. Der Kläger sei in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtigt. Soll eine Tatsachenberichterstattung dem Leser eine bestimmte Schlussfolgerung nahelegen, dürften keine wesentlichen Informationen verschwiegen werden, wenn diese für die Bewertung des Sachverhalts von zentraler Bedeutung sind. Entsteht durch das Weglassen solcher Umstände ein im Kern falscher Eindruck, sei dies einer rechtswidrigen unwahren Tatsachenbehauptung gleichzustellen. Das Gericht führt aus, dass sich gerade die unvollständige und irreführende Berichterstattung des Beklagten nicht durch die Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG, rechtfertigen ließe, weil diese einen besonders hohen Anspruch an Recherchegenauigkeit und Verlässlichkeit der gefundenen Sachaussagen stelle .
Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob die vom Kläger vorgetragenen entlastenden Umstände tatsächlich zutreffen und den Verfassern des Berichts bekannt waren.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des BGH v. 02.06.2026.