Regulierungsansätze Generativer Künstlicher Intelligenz – Eine Bestandsaufnahme

Mit der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO) wurden auf EU-Ebene die weltweit ersten rechtlichen Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI) etabliert, die neben weiteren Initiativen für die Regulierung von KI richtungsweisend sind. Demgegenüber zeigt die US-Administration eine klare Zurückhaltung gegenüber Regulierung. Neben diesen divergierenden Regulierungsansätzen wurden bereits in der Vergangenheit auf internationaler Ebene eine Reihe ethischer Fragen und grundlegende Anforderungen an eine zukunftstaugliche KI adressiert und festgeschrieben.

Die Entwicklung und der zunehmende Einsatz generativer KI in Unternehmen werfen eine ganze Reihe rechtlicher Fragestellungen auf, die zum Teil noch einer Klärung bedürfen und auf die auch die KI-VO keine oder keine abschließenden Antworten gibt. Hierzu zählen vor allem vielfältige urheberrechtliche Aspekte, auf die sich die folgenden Ausführungen fokussieren. Dazu gehören insbesondere die rechtliche Behandlung und der Schutz von Trainingsdaten und Leistungsergebnissen, Fragen der Haftung oder des Schutzes von Persönlichkeitsrechten beim Einsatz generativer KI. Viele dieser Aspekte sind rechtlich nicht eindeutig geregelt, unterliegen der gerichtlichen Klärung. Die derzeit vorherrschende Rechtsunklarheit bremst nicht nur Unternehmen aus, sondern lässt auch die betroffenen Akteure einen austarierten Interessenausgleich vermissen.

Die ersten von Regierungen unterzeichneten Grundsätze zu KI wurden im Mai 2019 von den OECD-Mitgliedstaaten per Ratsempfehlung verabschiedet und 2024 aktualisiert, um den neuesten technologischen Entwicklungen u. a. auf dem Gebiet der generativen KI gerecht zu werden. Die dort entwickelten, rechtlich jedoch nicht bindenden, Leitlinien stellen auf die Förderung einer KI ab, die innovativ und vertrauenswürdig ist und die Menschenrechte und demokratische Werte achtet. Weitere wertebasierte Grundsätze einer verantwortungsvollen Steuerung von KI umfassen die Gewährleistung von Transparenz, von Robustheit und Sicherheit von KI-Systemen. Die OECD-Leitlinien bildeten auch die Basis für die im Rahmen des G7 eingeleiteten Hiroshima AI Process, in dem man sich auf internationale Leitprinzipien und einen freiwilligen Verhaltenskodex verständigt hat.

Eine ebenfalls im März 2024 verabschiedete UN-Resolution, die globale Standards fordert, ist ebenso wenig bindend, wie die bereits im November 2021 von 193 Mitgliedstaaten verabschiedetet UNESCO-Empfehlung zur Ethik von KI. Diese stellt den ersten global gültigen Völkerrechtstext dar, die den Regulierungsrahmen für eine ethische Entwicklung und Nutzung von KI – sowohl für aktuelle als auch für zukünftige Anwendungsbereiche – und klare Handlungsaufträge für die Regierungen der UNESCO-Mitgliedstaaten in elf Politikfeldern definiert, darunter Bildung, Kultur, Kommunikation, Arbeit und Gesundheit.

Zuvor hatte die EU-Kommission im April 2019 „Ethische Leitlinien für eine vertrauenswürdige Künstliche Intelligenz“ veröffentlicht. Sie definieren sieben Schlüsselanforderungen für eine vertrauenswürdige KI, wie Respekt für menschliche Autonomie, Vermeidung von Schäden, Fairness und Transparenz. Auch diese sind nicht bindend, dienen aber als Orientierungshilfe für weitere Regulierungsvorhaben im Bereich KI auf EU-Ebene.

Mit der KI-VO wurden auf EU-Ebene die weltweit ersten verbindlichen Regeln für die Entwicklung und den Umgang mit KI festgeschrieben, die bessere Bedingungen für die Entwicklung und Nutzung von KI schaffen soll. Danach sind KI-Systeme in der EU heute risikobasiert reguliert: KI-Systeme, die ein unannehmbares Risiko darstellen (wie Social Scoring oder biometrische Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme) werden verboten. Sog. Hochrisiko-KI-Systeme, die ein hohes Risiko für Gesundheit und Sicherheit oder für Grundrechte natürlicher Personen darstellen, werden vor dem Inverkehrbringen und während ihres gesamten Lebenszyklus bewertet. KI-Systeme mit begrenztem Risiko müssen Transparenzanforderungen erfüllen, die es den Nutzern ermöglichen, fundierte Entscheidungen zu treffen. Generative Foundation-Modelle wie ChatGPT unterliegen zusätzlichen Transparenzanforderungen. Hierzu gehören z. B. die Offenlegung, dass Inhalte durch KI generiert wurden, Anforderungen an die Gestaltung des Modells, um zu verhindern, dass es illegale Inhalte erzeugt sowie die Veröffentlichung von Zusammenfassungen urheberrechtlich geschützter Daten, die für das Training verwendet wurden.

Die ursprünglich geplante Richtlinie zu KI-Haftung (AI Liability Directive), die im September 2022 vorgelegt wurde und die auf ein EU-weites einheitliches Schutzniveau für durch KI-Systeme verursachte Schäden abzielte, wurde von der EU-Kommission im Februar 2025 zurückgezogen. Es bleibt bei der neu überarbeiteten Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853, die bis zum 09. Dezember 2026 umzusetzen ist und die sich nunmehr auch auf digitale Produkte wie digitale Konstruktionsunterlagen und Software, einschließlich KI-Systeme erstreckt.

Einer möglichst umfassenden Regulierung auf EU-Ebene steht auf US- amerikanischer Seite ein anderer strategischer Ansatz gegenüber, der sich im Wesentlichen auf Innovationsförderung fokussiert. Der ursprünglich von der Administration Trump geplante „Hands-Off“-Approach, einem 10-jährigen Moratorium zur Unterbindung jeglicher KI-Regulierung auf Bundes- oder Landesebene in der sog. „Big Beautiful Bill“ wurde vom Senat nicht mitverabschiedet. Mangels einer bundesweiten Regelung haben immer mehr Bundesstaaten eigene Gesetze zur Regulierung von KI erlassen. Als Reaktion darauf unterzeichnete Trump im Dezember 2025 eine Executive Order, die darauf abzielt, diese als innovationshemmend empfundenen bundesstaatlichen Gesetze zu verdrängen und eine bundesrechtliche Steuerung zu etablieren. Der neue Ansatz der KI-Politik der Trump-Administration ist nun maßgeblich in dem „National AI Legislative Framework“, einem im März 2026 vorgestellten neuen bundesrechtlichen Rahmen, definiert: ein einheitlicher Rahmen soll Innovation ermöglichen, überbordende bundestaatliche Flickenteppich-Regulierung verhindern und gleichzeitig sicherstellen, dass die Vorteile der Technologie möglichst breit in die Gesellschaft eingehen. Eines der identifizierten Handlungsfelder ist auch der Schutz des geistigen Eigentums: Empfohlen werden mögliche freiwillige Lizenzierungs- oder kollektive Rechtewahrnehmungsmechanismen sowie Schutzmaßnahmen für digitale Replikate wie Stimme und Erscheinungsbild, ungeklärte Fragen des Urheberrechts sollen aber bewusst den Gerichten überlassen bleiben – einschließlich der Frage, ob und wann KI-Training unter die sog.  „Fair Use Doctrine“ fällt, die es erlaubt, urheberrechtlich geschütztes Material unter bestimmten Bedingungen ohne ausdrückliche Erlaubnis des Rechteinhabers zu nutzen.

Während also die EU verstärkt auf präventive Regulierung und Risikoklassifizierung setzt, verfolgt die US-Strategie primär wirtschafts- und innovationspolitische Zielsetzungen. Im Ergebnis verstärkt sich damit die Divergenz zwischen den maßgeblichen globalen Regulierungsmodellen. Für international tätige Unternehmen führt dies auch im Bereich KI-spezifischer Fragen des Urheberrechts zu einer wachsenden Komplexität, als dass man weit von international verbindlichen Standards entfernt bleibt:
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Die europäische KI-Verordnung (KI-VO) etabliert einen weltweit einzigartigen risikobasierten Rechtsrahmen für den Umgang mit KI, der auch Anbieter und gewerbliche Betreiber generativer KI-Systeme in die Pflicht nimmt. Die zentralen Vorgaben bilden dabei der Art. 50 KI-VO, der Anbietern und Betreibern Transparenzpflichten auferlegt sowie der Art. 53 KI-VO der darüber hinaus geltende Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (General Purpose AI (GPAI)) festlegt. Nach der Legaldefinition des Art. 3 Nr. 63 KI-VO stellen vor allem große generative KI‑Modelle ein typisches Beispiel für ein GPAI-KI-Modell dar, da sie eine flexible Erzeugung von Inhalten ermöglichen, etwa in Form von Text- Audio-, Bild- oder Videoinhalten. Da bei Verstößen gegen diese Pflichten erbliche Bußgelder, bis zu EUR 15 Mio. oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, drohen, erfordert das neue Compliance-Regime eine präzise Abstimmung zwischen technologischer Innovation und rechtlicher Absicherung. Das Gesetz unterscheidet dabei strikt zwischen den Pflichten der Anbieter von KI-Modellen und -Systemen (Anbieterpflichten) und jenen der gewerblichen Nutzer (Betreiberpflichten).

Die Anbieterpflichten ergeben sich aus Art. 50 Abs. 1, 2 KI-VO im Zusammenspiel mit den GPAI-Pflichten des Art. 53 KI-VO. Die Entwickler bzw. Anbieter solcher Modelle, wie etwa OpenAI, Google oder Anthropic, tragen danach die Hauptlast der Compliance-Anforderungen, um ein System überhaupt auf dem EU-Markt bereitstellen zu dürfen. Für alle GPAI-Standardmodelle verlangt die Verordnung die Erstellung detaillierter technischer Unterlagen zu Trainingsprozess, Architektur und Testmethoden, die dem neu geschaffenen EU AI Office vorgelegt werden müssen. Zudem müssen die Anbieter eine Strategie vorweisen, die sicherstellt, dass das EU-Urheberrecht sowie technische Nutzungsvorbehalte – sogenannte Opt-outs für Text- und Data-Mining – strikt respektiert werden. Ein zentrales Element ist dabei die Veröffentlichung einer detaillierten Zusammenfassung der verwendeten Trainingsdaten, damit Rechteinhaber unbefugte Nutzungen ihrer Werke prüfen können. Für GPAI-KI-Modelle, die entsprechend Art. 51 KI-VO als systemisch riskant eingestuft werden, greifen darüber hinaus die deutlich strengeren Vorgaben des Art. 56 KI-VO. Ein Modell fällt automatisch in diese Kategorie, wenn für sein Training mehr als 10²⁵ Gleitkommaoperationen (FLOPs) aufgewendet wurden. In diesen Fällen verlangt das Gesetz die zwingende Durchführung strenger Modellbewertungen und sogenannter Red-Teaming-Verfahren, um Risiken für Sicherheit und Grundrechte proaktiv zu minimieren. Die Anbieter müssen zudem ein hohes Niveau an Cybersicherheit für das Modell und die Infrastruktur gewährleisten sowie schwerwiegende Vorfälle und entsprechende Abhilfemaßnahmen umgehend dokumentieren und an die Behörden melden.

Die Betreiberpflichten ergeben sich aus Art. 50 Abs. 3 und 4 KI-VO.  Diese spezifischen Verantwortlichkeiten betreffen in erster Linie Unternehmen, die ein solches KI-Modell über eine API oder als Enterprise-Lösung in ihre Geschäftsprozesse integrieren. Diese Betreiber müssen zwingend sicherstellen, dass Endnutzer darüber informiert werden, wenn sie mit einer KI interagieren, beispielsweise in einem Kundensupport-Chat. Generiert ein Unternehmen mittels KI Texte, die von öffentlichem Interesse sind – typischerweise Nachrichtenartikel oder offizielle Stellungnahmen –, müssen diese klar als KI-generiert deklariert werden. Diese Pflicht zur Offenlegung entfällt, wenn der durch KI erzeugte Inhalt einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte übernimmt.

Sofern Betreiber diese generativen Modelle in sensiblen Bereichen einsetzen, die von der Verordnung als sogenannte Hochrisiko-KI-Systeme eingestuft werden (etwa im Personalwesen, bei der Kreditvergabe oder in kritischen Infrastrukturen), sind sie rechtlich zwingend verpflichtet, eine angemessene menschliche Aufsicht (Human Oversight) zu gewährleisten. Auch jenseits dieser strikten Hochrisiko-Klassifizierung ist es jedoch unternehmerisch dringend geraten, KI-Ergebnisse niemals ungeprüft zu übernehmen, wenn sie rechtliche oder materielle Auswirkungen auf Personen haben. Nur so kann verhindert werden, dass sogenannte KI-Halluzinationen zur Entscheidungsgrundlage werden und zu Haftungsrisiken führen. Unabhängig vom konkreten Einsatzzweck müssen Unternehmen zudem durch geeignete Schulungsmaßnahmen sicherstellen, dass ihr Personal über ein Mindestmaß an KI-Kompetenz für die verantwortungsvolle Bedienung der Systeme verfügt.

Zum generellen Schutz vor Desinformation verlangt die Verordnung, dass KI-generierte Inhalte wie Texte, Bilder oder Deepfakes eindeutig als maschinell erzeugt erkennbar sind. Die Pflicht, das KI-System entsprechend technisch zu konzipieren, liegt dabei bei den Anbietern der KI-Systeme. Sie müssen die eine Kennzeichnung in maschinenlesbarem Format – beispielsweise durch Metadaten oder digitale Wasserzeichen – vornehmen. Die Betreiber müssen für Menschen unmittelbare erkennbare (z.B. durch Icons) Transparenz schaffen und sicherstellen, dass die maschinenlesbare Kennzeichnung im laufenden Betrieb nicht entfernt wird. Flankiert werden die Transparenzvorgaben der KI-VO durch den am 10. Juni 2026 vom EU-AI-Office veröffentlichten Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content. Dieser legt grundlegende Prinzipien für die Kennzeichnung synthetischer Inhalte fest und stellt eine Auswahl an offiziellen „EU-Icons“ zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten bereit. Der Code of Practice ist zwar rechtlich nicht bindend, die dort festgelegten Standards sollen aber den Anforderungen der KI-VO auf jeden Fall gerecht werden.

Abschließend stellt die Verordnung unmissverständlich klar, dass der Einsatz von KI-Techniken, die fundamentale Grundrechte verletzen – darunter Praktiken zur Verhaltensmanipulation oder unzulässige biometrische Kategorisierungen –, unter allen Umständen strikt untersagt ist. Dieses Verbot gilt universell für ausnahmslos alle KI-Systeme und beschränkt sich ausdrücklich nicht nur auf generative Modelle.

Der derzeit geltende Rechtsrahmen kann nur zum Teil bei der Lösung urheberrechtlicher Fragen herangezogen werden. Obwohl das Europäische Parlament bereits 2020 in einer Entschließung die Reform des bestehenden Urheberrechtsrahmens (P9_TA(2020)0277) forderte, wurde bislang kein einheitlicher Regulierungsansatz auf EU-Ebene verfolgt. Auch die umfassenden Regulierungsinitiativen der EU-Kommission in deren Digital- und Datenstrategie ließen urheberrechtliche Belange außen vor.

Bereits das für das Trainieren der KI notwendige Abspeichern der Daten kann einen Eingriff in das Vervielfältigungsrecht der Rechteinhaber darstellen (§16 UrhG). Ohne eine entsprechende Erlaubnis (Lizenz) muss die Vervielfältigung durch eine rechtliche Schrankenbestimmung gedeckt sein. Hier kommen die §§ 44b, 60d UrhG zum Text- und Data Mining (TDM) zum Tragen: das TDM ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends oder Korrelationen zu gewinnen. Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining. Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind. Etwas anderes gilt im Falle des kommerziellen TDM, wenn der Rechtsinhaber sich diese Nutzung gem. § 44b Abs. 3 UrhG vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt.

Auslegung und Anwendung dieser Schrankenbestimmung sind umstritten und derzeit Gegenstand gerichtlicher Überprüfung (siehe Ausführungen zu Verwertungsgesellschaften und KI). Eine gesetzlich ausgewogene Lösung, die das Sammeln urheberrechtlich relevanter Daten für das Training von KI-Modellen legitimiert und mit einer angemessenen Vergütungsregelung verknüpft, ist Gegenstand des rechtlichen Diskurses und regulatorischer Initiativen.

Viele ungeklärte Rechtsfragen ergeben sich zudem aus den Leistungsergebnissen generativer KI, die z. B. Bilder, Texte oder Musik produziert. „Werke“ sind nach dem Urheberrecht jedoch nur geschützt, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG handelt, also solche, die von einem Menschen geschaffen wurden. Programmierer und Betreiber einer KI gelten regelmäßig nicht als Urheber ihres Outputs. Der Prompter selbst kann allenfalls in Ausnahmefällen etwa durch die individuelle Zusammensetzung verschiedener Promptergebnisse die Schwelle zur Urheberschaft überschreiten.

Denkbar ist der Schutz durch sog. Leistungsschutzrechte. Sie dienen dem Schutz künstlerischer und wissenschaftlicher Leistungen oder auch von Investitionen, die in Verbindung mit der Auswertung eines Werkes stehen. Es handelt sich hierbei um Immaterialgüterrechte für sog. Werkmittler. Zu ihnen gehören zum Beispiel Hersteller von Tonträgern oder Musiker als ausübende Künstler. Das UrhG sieht hier eine Vielzahl expliziter Leistungsschutzrechte vor (wie z.B. auch für Presseverleger, Filmhersteller).

Haftungsfragen können sich aus der Entwicklung und Verwendung generativer KI sowohl für die Anbieter als auch Nutzer generativer KI ergeben. Generative KI ist nicht fehlerfrei und ihre Nutzung birgt spezifische Risiken. Hierzu zählen z. B. fehlerhafte Algorithmen, datenbezogene Risiken, insbesondere aber, wie hier darzustellen sein wird, die Verletzung von Persönlichkeitsrechten oder des Urheberrechts.

Qualitative Trainingsdaten sind regelmäßig urheberrechtlich geschützt. Entwickler haften für die unzulässige Verwendung solcher Trainingsdaten, sofern weder ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand, z.B. in Form der TDM-Schranke (§ 44b UrhG) greift, noch eine vertraglich vereinbarte Lizenz für die Nutzung der Daten zum Training des KI-Modells eingeholt wurde.

Die grundsätzliche Anwendung der TDM-Schranke auf die Erstellung von Datensätzen für KI-Anwendungen hat das OLG Hamburg im Rahmen des LAION-Verfahrens im Dezember 2025 bestätigt. Zum Zwecke des Trainings eines KI-Systems können dementsprechend urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen erlaubt sein, sofern etwaige wirksam erklärte Nutzungsvorbehalte beachtet werden. Diese müssen in maschinenlesbarer Form, z.B. durch robots.txt Dateien, gekennzeichnet sein. Die Frage nach der Anwendung der TDM-Schranke auf die Wiedergabe urheberrechtlich relevanter Werke bspw. durch LLMs klärt das OLG damit nicht.

Zu dieser Frage hat das Urteil des LG München im Fall GEMA gegen OpenAI im November 2025 ein klares Signal gesetzt: Wenn eine generative KI geschützte Inhalte im Output reproduziert (weil sie diese im Training „auswendig gelernt“ hat), haftet der Plattformbetreiber wegen Urheberrechtsverletzung. Mit dieser (noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung würden KI-Anbieter das volle wirtschaftliche und rechtliche Risiko für Urheberrechtsverletzungen ihrer Modelle tragen.

Daneben können aber auch die Nutzer generativer KI-Tools haften: Werden z.B. durch KI erstellte Inhalte veröffentlicht, die nach dem Maßstab des § 23 Abs. 1 UrhG keinen „hinreichenden Abstand“ zu bestehenden Werken aufweisen, können Ausschließlichkeitsrechte nach §§ 12, 15 ff. UrhG verletzt sein. Da das Urheberrecht bei der Verbreitung verschuldensunabhängig auf Unterlassung und Beseitigung (Abmahnung) abzielt, haftet das anwendende Unternehmen gegenüber dem geschädigten Urheber. Regressansprüche gegen den KI-Anbieter scheitern in der Praxis jedoch oft an den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der großen Tech-Konzerne, die eine Haftung für den generierten Output meist explizit ausschließen.

Die rechtssichere Gestaltung von KI-Projekten erfordert daher zwingend eine präzise Überprüfung der Datenherkunft und des Verwertungsrisikos. Auch sind die in der KI-VO etablierten Kennzeichnungspflichten zu berücksichtigen.

Darüber hinaus können durch generative KI erstellte Inhalte Persönlichkeitsrechte verletzen, z.B. durch falsche Informationen oder Deepfakes. Nach Art. 3 Nr. 63 KI-VO versteht man unter einem Deepfake einen durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. 

Ob eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten vorliegt, ist immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig und bedarf gegebenenfalls einer Abwägung mit Grundrechten Dritter. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dient dem Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit des und fußt auf Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Es umfasst verschiedene Rechte, die den Menschen als Individuum im Ausdruck seiner Persönlichkeit schützen und in unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen zu finden sind. Spezialgesetzliche Ausprägungen finden sich z.B. in §§ 22, 23 KUG. Zivilrechtlicher Schutz wird zudem über § 823 BGB gewährt. Hierzu gehören zum Beispiel das Recht am eigenen Bild oder das Recht an der eigenen Stimme, die beim Einsatz generativer KI in besonderem Fokus stehen. Denn mit generativer KI lassen sich insbesondere fotorealistische Abbildungen realer Personen generieren oder menschliche Stimmen nachahmen.

Demgegenüber ist das wirtschaftliche Interesse von Unternehmen, insbesondere aus der Kreativindustrie an der Verwendung KI-generierter Inhalte mit berühmten Gesichtern oder Stimmen groß. Auch Künstler und andere Persönlichkeiten wollen diese Möglichkeiten zur Vermarktung ihrer Persönlichkeit und Reichweite nutzen. Um für beide Seiten die notwendige Rechtssicherheit zu schaffen, bedarf es klarer Regelungen in den zu vereinbarenden Nutzungsverträgen.

Der sogenannte Voss-Bericht (Entschließung „Urheberrecht und generative künstliche Intelligenz – Chancen und Herausforderungen“) wurde am 10. März 2026 mit überwältigender Mehrheit vom Europäischen Parlament verabschiedet. Er gilt als der aktuell wichtigste rechtspolitische Wegweiser für eine zukünftige Regulierung an der Schnittstelle von KI und Urheberrecht.

Der Bericht stellt klar, dass das Training generativer KI-Modelle auf Basis urheberrechtlich geschützter Inhalte nicht länger vergütungsfrei erfolgen darf. Das Parlament fordert einen funktionierenden Lizenzmarkt, auf dem hochwertige europäische Inhalte passgenau lizenziert und angemessen vergütet werden. Abgelehnt werden Vorschläge, wonach KI-Anbieter gegen eine einmalige Pauschalzahlung eine „globale Lizenz“ für das Training ihrer Modelle erhalten könnten. Stattdessen setzt der Bericht auf individuelle oder kollektive Lizenzmodelle, die den tatsächlichen Wert der genutzten Werke widerspiegeln. Mit einer „Globalen Lizenzgebühr“ könnte allerdings die bisherige, oft unlizenzierte Nutzung von Werken rückwirkend kompensiert werden, bis ein dauerhafter Lizenzmarkt etabliert ist.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) soll eine zentrale Rolle erhalten. Der Bericht schlägt die Einrichtung eines europäischen Lizenzregisters vor. Dieses soll als Vermittler insbesondere für die Verwaltung von Nutzungsvorbehalten (Opt-outs) und die Standardisierung von Lizenzbedingungen zuständig sein.

Der Bericht fordert zudem Maßnahmen gegen die Verletzung von Vervielfältigungsrechten durch KI-Inhalte, die persönliche Merkmale von Individuen (wie Stimme oder Aussehen) ohne Zustimmung imitieren. Damit geht der Bericht über das klassische Urheberrecht hinaus und adressiert den Schutz der persönlichen Identität.

Parallel hierzu arbeitet das Bundesministerium der Justiz (BMJ) auf nationaler Ebene an der Ausgestaltung einer angemessenen Vergütung der Urheber im digitalen Zeitalter. Auf der Grundlage einer umfangreichen Studie des DIW Econ, die sich explizit mit der „Angemessenen Vergütung im Bereich Streaming und Plattform-Ökonomie“ sowie der Reform des Vergütungssystems für gesetzlich erlaubte Nutzungen befasst, werden strukturelle Anpassungen im UrhG und im Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) geprüft. Auch eine Präzisierung der TDM-Schranke in § 44b UrhG ist im Gespräch, um den maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt (Opt-out) rechtssicherer zu gestalten und eventuell eine gesetzliche Vergütungspflicht für kommerzielles KI-Training einzuführen.

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