EuGH: Geoblocking auf aktuellem Stand der Technik schützt Urheberrecht genügend

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat entschieden, dass ein Werk, das in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden ist, auf einer Internetseite unentgeltlich veröffentlicht werden darf, auch wenn es in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin urheberrechtlich geschützt ist.

Hintergrund ist die kostenlose Online-Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Ausgabe der Manuskripte von Anne Frank durch die Anne-Frank-Stiftung, gegen die der Anne-Frank-Fond, als Inhaber der Nutzungsrechte an dem Tagebuch, geklagt hat. Während die Werke in den Niederlanden z.B. noch bis 2037 urheberrechtlichen Schutz genießen, sind sie in vielen weiteren Ländern bereits gemeinfrei geworden. Der Zugriff auf die Internetseite wurde mit einem Geoblocking-System beschränkt, welches sich allerdings mittels eines Virtual Private Network (VPN) umgehen lässt.

Der Gerichtshof stellt fest, dass sofern ein Werk nur in bestimmten Mitgliedstaaten urheberrechtlich geschützt ist, während es in anderen Mitgliedstaaten gemeinfrei geworden ist, gewisse technischen Maßnahmen ergriffen werden müssten, um eine öffentliche Wiedergabe zu verhindern. Es müsse sichergestellt werden, dass das Werk ausschließlich den Internetnutzern zugänglich gemacht werde, die diese Seite von den Mitgliedstaaten aus aufrufen können, in denen das Werk gemeinfrei geworden ist. Eine geografische Sperrmaßnahme hält der EuGH für ausreichend, auch wenn sie durch ein VPN umgangen werden kann. Das Geoblocking würde den freien und unentgeltlichen Zugang zu dem Werk in den Mitgliedstaaten, in denen es gemeinfrei geworden ist, nicht behindern und gleichzeitig die Interessen des Rechteinhabers in den Mitgliedstaaten wahren, in denen das Werk noch geschützt ist.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des EuGH, v. 09.07.2026.