Das Bundeskartellamt (BKartA) stellt das Verfahren zur kartellrechtlichen Bewertung der 50+1-Regel ein und hält diese endgültig für zulässig. Außerdem gibt das BKartA der Bundesliga e.V. (ehemals DFL) Hinweise für eine künftig weiterhin rechtssichere Anwendung der Regel an die Hand.
Die seit 1998 geltende 50+1-Regel ist eine Vorschrift in den Statuten der DFL, die besagt, dass Investoren keine Stimmmehrheit an den Kapitalgesellschaften von deutschen Profi-Fußballvereinen übernehmen können. Die Regel sorgt dafür, dass die Mehrheit der Stimmen (mindestens 50 % + eine Stimme) bei den Mitgliedern des Muttervereins bleibt und dient dem Zweck, die sportlichen Interessen des Vereins zu wahren und eine vollständige Kommerzialisierung des Profifußballs, wie sie z.B. in der Premier League stattfindet, zu verhindern. Kartellrechtliche Bedenken können bestehen, weil der Profifußball und die DFL ebenso dem Kartellrecht unterliegen und die 50+1-Regel den freien Wettbewerb beeinträchtigt, indem sie Investoren teilweise ausschließt.
Das BKartA erklärt, dass solche wettbewerbsbeschränkenden Regeln unter Beachtung der EuGH-Rechtsprechung kartellrechtlich zulässig sein können, sofern sie einem legitimen Gemeinwohlziel dienen und dieses kohärent und systematisch verfolgt wird. Voraussetzung sei somit insbesondere, dass die 50+1-Regel konsequent und ohne Unterschiede – sofern es hierfür keinen sachlichen Grund gebe – angewendet werden würde. Daher solle die DFL künftig darauf achten, dass alle 1. und 2. Bundesliga-Clubs ihren Fans gleichermaßen die Möglichkeit zur Aufnahme als stimmberechtigtes Neumitglied bieten. Außerdem müsse die DFL eine konsequente und konsistente Umsetzung der Regel, auch in eigenen Gremien, gewährleisten. Zudem solle die vorgesehene Neuregelung des Bestandsschutzes für die bisherigen Förderclubs nachgebessert werden.
Für „Werksclubs“, wie Bayer Leverkusen oder Vfl Wolfsburg, auf die das jeweilige Unternehmen historisch gewachsen einen besonders großen Einfluss hat, gilt bisher eine Förderausnahme, die, so die Planung der DFL, abgeschafft und durch eine Bestandsschutzregelung ersetzt werden soll. Die bisherigen Vorschläge hierzu hält das BKartA vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung für nicht hinreichend. Vielmehr müsse auch über die Bestandsschutzregelung sichergestellt werden, dass der für Neumitglieder offene Muttervereine vergleichbare Einflussmöglichkeiten auf die Profiabteilungen erhält, wie bei den übrigen Clubs. So soll der Einfluss der Unternehmen auf die Profiabteilungen dieser „Werksclubs“ tatsächlich auf das Niveau zurückgeführt werden, das mit der 50+1-Regel vereinbar ist.
Das BKartA konkretisiert also die Rahmenbedingungen für eine kartellrechtssichere Anwendung der 50+1-Regel, überlässt dessen konkrete Ausgestaltung aber der DFL. Die Erfüllung des Gemeinwohlziels sei zwar beim überwiegenden Teil der 1. und 2. Bundesliga-Clubs zu bejahen. An einigen Stellen, insbesondere bei der vorgesehenen Neuregelung des Bestandsschutzes für die bisherigen Förderclubs, bestünde jedoch Nachbesserungsbedarf. Im Ergebnis erteilt die Entscheidung einer Untersagung der 50+1-Regel eine klare Absage und ist vielmehr als Fingerzeit in Richtung von Vereinen wie Bayer Leverkusen, VFL Wolfsburg oder auch RB Leipzig zu deuten, die bisher von Ausnahmen von der 50+1-Regel profitiert haben, um in Zukunft für alle Klubs vergleichbare wettbewerbliche Rahmenbedingungen zu schaffen.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des BKartA v. 12.08.2026.