STATUS QUO | Neue Vorgaben für Greenwashing ab 27. September 2026

Dritte UWG-Novelle setzt EmpCoRL um

Umweltfreundlich“, „umweltverträglich“, „umweltschonend“, „bio“ und „klimaneutral“: Dass Werbung mit solchen Umweltschutzbegriffen besonderen Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit unterliegt, ist nach deutschem Recht keine neue Erkenntnis: das verlangt der BGH bereits seit seinen Grundsatzurteilen „Umweltengel“ und „Aus Altpapier“ von 1988. 2024 hat der BGH diese strengen Maßstäbe im Katjes-Urteil dann erstmals auf den heute zentralen Begriff „klimaneutral“ angewendet. Danach ist der bloße QR-Code-Verweis auf Details zur CO2-Kompensation als erforderlicher aufklärender Hinweis nicht ausreichend.

Der EU-Gesetzgeber hat auf die wachsende Relevanz von Nachhaltigkeitsthemen reagiert: Bereits 2024 wurde die RL (EU) 2024/825 (EmpCoRL, kurz für Empowering Consumers) verabschiedet, die nun mit der 3. UWG-Novelle vom 19.2.2026 in deutsches Recht umgesetzt wird. Die nationalen Vorschriften, die vor allem Greenwashing verhindern und Nachhaltigkeitstransparenz schaffen sollen, treten am 27. September 2026 vollständig in Kraft.

Neu eingeführte Per-Se-Verbote und Irreführungstatbestände führen zu hohen Anforderungen an Umweltaussagen, insbesondere Nachweis- und Zertifizierungsanforderungen. Diese Neuerungen sind strikt. Werbung mit Umweltschutzbegriffen, die aktuell noch zulässig ist, wird in vielen Fällen unzulässig werden. Unternehmen sollten daher ihren bisherigen Werbeauftritt überprüfen und anpassen:

Neuregelungen treffen alle werbenden Unternehmen

Die Neuregelungen betreffen im Kern das B2C-Verhältnis, also geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern. Erfasst sind damit klassische Werbeauftritte auf Verpackungen, Websites, in Werbespots und Social Media ebenso wie Produktkennzeichnungen, Verkaufsgespräche und die unternehmensbezogene Nachhaltigkeitskommunikation.

Die EmpCoRL hat den Verbraucherschutz im Blick. Jedoch beeinflussen die Tatbestände des UWG auch den B2B-Bereich: Wer Produkte mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsclaims an weiterverarbeitende Unternehmen liefert, deren Kommunikation auf diesen Aussagen aufbaut, muss die neuen Anforderungen in der Vertriebs- und Vertragspraxis umsetzen. Für die Anwendung der neuen Vorschriften kommt es nicht auf die Unternehmensgröße an – auch kleine und mittlere Unternehmen sind vollumfänglich erfasst.

„Nachhaltig„, „klimafreundlich„, „umweltfreundlich„: Pauschale Umweltwerbung nur bei eindeutigem Nachweis

Künftig sind pauschale Werbeaussagen nur noch in Ausnahmefällen zulässig. Die ergänzte Blacklist (Nr. 4a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG n.F.) sieht ein Per-se-Verbot für allgemeine Umweltaussagen vor, wenn diese nicht nachgewiesen sind. Das betrifft insbesondere klassische Werbebegriffe wie: „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“, „energieeffizient“ „biologisch abbaubar“, „biobasiert“ oder ähnliche Aussagen, mit denen eine hervorragende Umweltleistung suggeriert wird oder die diesen Eindruck entstehen lassen, wie „klimaneutral“ oder „klimafreundliche Verpackung“. Zulässig bleiben solche Aussagen künftig nur, wenn sie durch eine anerkannte hervorragende Umweltleistung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F.) – wie etwa den Blauen Engel, EU-Umweltzeichen oder ein Nachhaltigkeitssiegel (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG n.F.) – belegt sind. Wer sich auf ein Zertifizierungssystem für ein Nachhaltigkeitssiegelstützt, muss zusätzlich sicherstellen, dass dieses auf einer unabhängigen Drittprüfung beruht. Selbstzertifizierung genügt nicht. Für Produktkategorien, für die keine anerkannten Siegel existieren, läuft die Neuregelung faktisch auf ein Werbeverbot für pauschale Umweltbegriffe hinaus.

„100 % recycelbar“ nur wenn es für Inhalt und Verpackung gilt

Nach Nr. 4b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG n.F. sind Umweltaussagen unzulässig, die generell aufgestellt werden, aber nur einen Teil des Produkts betreffen – etwa „vollständig recycelbar„, wenn tatsächlich nur die Umverpackung, nicht aber der Inhalt recyclingfähig ist. Untersagt sind darüber hinaus produktbezogene Aussagen, die sich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen gründen und nach denen ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat (Nr. 4c), wie „klimaneutral“, „zertifiziert CO2-neutral“, „CO2-positiv“, „mit Klimaausgleich“, „klimaschonend“ und „mit reduziertem CO2-Fußabdruck“. Klimaschutzprojekte dürfen weiterhin erwähnt werden, jedoch nicht als Grundlage für die Behauptung, das Produkt selbst sei z.B. „klimaneutral“. Zwar sehen die Richtlinie und die neue Regelung keine Ausnahme vor, nach den Erwägungsgründen der Richtlinie sollen solche Aussagen allerdings doch zulässig sein: Dafür müssten sie sich aus tatsächlichen Auswirkungen auf den Lebenszyklus des betreffenden Produkts ergeben und sich gerade nicht auf die Kompensation von CO2-Emissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts beziehen.

Müssen Green Trademarks die strengen Anforderungen der Umweltaussagen erfüllen?

Geht es nach der Logik des Markenrechts, grundsätzlich nein, da Marken  zunächst eine Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion haben und keine Qualitätsaussage über das Produkt sind. Zumindest ist dies der Standpunkt des Rechtsausschuss des Bundestages. Geht es aber nach dem Wortlaut der Richtlinie, ist dies nicht so klar: Unter „Umweltaussagen“ können danach auch Markennamen fallen; Einschränkungen enthalten die Erwägungsgründe nicht. Vorsicht ist aber in jedem Fall geboten, sobald die Marke im konkreten Verwendungskontext zu einer Umweltaussage wird – etwa durch flankierende Claims auf der Verpackung, Werbeaussagen, die die Markenbotschaft konkretisieren oder eine siegelartige Platzierung. In solchen Fällen kann eine Marke jedenfalls „infolge ihrer Benutzung“ zur Umweltaussage im Sinne des UWG werden und den Verboten der Nrn. 4a bis 4c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG n.F. unterfallen. Eine Sonderrolle nimmt die Gewährleistungsmarke ein: Sie enthält per Definition eine produktbezogene Qualitätsaussage und muss wie ein Nachhaltigkeitssiegel zertifiziert sein.

Praktiken geplanter Obsoleszenz werden verboten

Der neue Nr. 23d des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWGnimmt herkömmliche Praktiken, die mit der Obsoleszenz („Verderblichkeit“) von Waren in Verbindung stehen, also eine vorzeitige, aber unnötige Produkterneuerung vermeiden sollen, gezielt ins Visier. So steht Nr. 23d Buchst. a) für den sog. Battery Gate-Fall: Apple hatte 2017 eingeräumt, dass Software-Updates die Leistung älterer iPhones drosselten – ohne die Nutzer vorab zu informieren. Solche Praktiken sind künftig verboten. Ebenso untersagt ist es, freiwillige Software-Updates so darzustellen, als seien sie für die Funktionsfähigkeit des Geräts erforderlich (Buchst. b). Die Regelung greift damit unmittelbar in gängige Kommunikationspraktiken der Hersteller ein. Ein zweiter Schwerpunkt liegt bei Verbrauchsmaterialien: Verboten sind Praktiken, die Verbraucher zum vorzeitigen Austausch von Betriebsstoffen veranlassen (Buchst. f), sowie das Verschweigen der Tatsache, dass Fremdmaterial die Funktionalität eines Geräts beeinträchtigen kann (Buchst. g). Hersteller von Elektrogeräten, insbesondere mit Verbrauchsmaterial-Ökosystem sollten ihre Nutzerkommunikation und ihre Firmware-Logik gezielt auf diese Fallgruppen hin überprüfen.

Soziale und ökologische Produkteigenschaften können irreführend sein

Neben der erweiterten Blacklist wird der Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. um ökologische und soziale Merkmale als wesentlichen Produkteigenschaften, über die getäuscht werden kann, ergänzt. Was bislang nur über die Generalklausel und die Rechtsprechung erschlossen wurde, ist damit gesetzlich verankert. Für Unternehmen bedeutet das:  Jede Werbung mit Umwelt- oder Sozialbezug  muss den gleichen Wahrheitsmaßstäben genügen wie klassische Produktangaben. Ansonsten gilt die geschäftliche Handlung als irreführend und ist damit nach dem UWG als unlautere Handlung verboten.

Zukunfts-Nachhaltigkeitsversprechen brauchen einen Plan

Eine Aussage wie „Wir sind bis 2030 klimaneutral“ ist als Versprechen nur dann zulässig, wenn sie belegbar ist. § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG n.F. erklärt Werbung mit künftigen Umweltleistungen für irreführend, wenn ihr kein detaillierter, realistischer und extern überprüfbarer Umsetzungsplan zugrunde liegt. Konkret verlangt die Norm klare, objektive und öffentlich zugängliche Ziele und Verpflichtungen, die durch eine unabhängige externe Sachverständige regelmäßig überprüft werden. Bloße Absichtserklärungen in Nachhaltigkeitsberichten oder auf Unternehmenswebsites reichen nicht mehr. Betroffen sind damit auch weit verbreitete ESG-Formulierungen wie „Net Zero bis 2040“ oder „klimapositiv bis 2035„. Wer solche Zukunftsversprechen in der Außenkommunikation verwendet, sollte prüfen, ob ein hinterlegter Maßnahmenplan mit Zwischenzielen, Verantwortlichkeiten und externem Prüfmechanismus vorliegt – und, falls nicht, das Versprechen entweder konkretisieren oder zurückziehen.

Werben mit gesetzlichen Produktanforderungen als Besonderheit oder mit „irrelevanten Vorteilen“ sind verboten

Neben den Kernthemen bringt die Novelle zwei weitere Regelungen für spezielle Konstellationen: Die neue Nr. 10a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG und ihr Auffangtatbestand in § 5 Abs. 3 Nr. 3 UWG n.F. verbieten die Werbung mit Anforderungen, die gesetzlich bereits vorgeschrieben sind, wie die Bewerbung einer Ware mit einer gesetzlich ohnehin bestehenden Gewährleistung oder einer zwingenden CE-Zertifizierung, oder die Werbung mit Vorteilen, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Produktmerkmal ergeben, wie z.B., dass eine bestimmte Marke von abgefülltem Wasser glutenfrei ist oder, dass Papierblätter keinen Kunststoff enthalten. Hier ergibt sich eine wesentliche Schnittmenge mit der durch die Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 UWG bereits anerkannten irreführenden Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Betreiber von Vergleichsportalen, die Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaspekte vergleichen, treffen nach § 5b Abs. 3a UWG n.F. zusätzliche Informationspflichten über Vergleichsmethode, einbezogene Produkte und Lieferanten sowie die Aktualisierung der Daten.

Verstöße werden in erster Linie zivilrechtlich geltend gemacht – Bußgeld möglich, aber selten

Aufgrund der wettbewerbsrechtlichen Natur des UWG führen Verstöße gegen UWG-Vorschriften in erster Linie zu zivilrechtlichen Folgen, wie z.B. Abmahnungen und einstweiligen Verfügungsverfahren, die von Umwelt- und Verbraucherverbänden oder von Wettbewerbern initiiert werden. Anspruchsberechtigt sind gem. § 8 Abs. 3 UWG insbesondere Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände wie die Wettbewerbszentrale sowie Verbraucherverbände. Neben dem klassischen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch (§ 8 UWG) bestehen außerdem u.U. Schadensersatzansprüche der Mitbewerber (§ 9 Abs. 1 UWG) sowie unter bestimmten Voraussetzungen des Verbrauchers (§ 9 Abs. 2 UWG), sowie eine Gewinnabschöpfung durch die Verbände zugunsten des Bundeshaushalts (§10 UWG) bei vorsätzlichen Verstößen. In der Praxis wird dem gerichtlichen Verfahren regelmäßig eine Abmahnung nach § 13 UWG vorausgehen, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung. Aber auch Bußgelder können verhängt werden.

Ausblick: Spielraum für Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung wird verkleinert und stark reguliert

Die UWG-Nachhaltigkeitsnovelle verkleinert den Spielraum für Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung spürbar. Pauschale Claims wie „klimaneutral“ oder „nachhaltig“ werden ohne Zertifizierung faktisch zur Ausnahme, Umwelt-Zukunftsversprechen brauchen einen extern geprüften Umsetzungsplan, und auch die Produktgestaltung selbst – von Software-Updates bis Verbrauchsmaterial – rückt in den Fokus des Lauterkeitsrechts.

Wichtig ist daher für Unternehmen, den Handlungsbedarf frühzeitig zu erkennen und den bestehenden Werbeauftritt – von Verpackungen und Website bis zu Produktnamen – rechtzeitig vor dem 27.9.2026 auf die neuen Anforderungen hin zu überprüfen und anzupassen.

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