Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Rahmen des Rechtsstreits „Metall auf Metall V“ entschieden, dass die Übernahme einer Rhytmussequenz im Wege des Sampling als zulässige Nutzung zum Zwecke des Pastiches, zulässig sein kann und weist die Revision der Kläger zurück.
Damit setzt der BGH einen Schlussstrich unter einen Fall, der den Gerichtshof schon seit fast 20 Jahren beschäftigt: Der Rechtsstreit zwischen der deutschen Band Kraftwerk und dem Musikproduzenten Moses Pelham dreht sich um eine zwei Sekunden andauernde Rhytmussequenz des Stückes „Metall auf Metall“, welches Kraftwerk im Jahr 1977 veröffentlicht hat. Der Beklagte Pelham hat diese Sequenz im Jahr 1997 in fortlaufender Wiederholung auf seinem Stück „Nur mir“ genutzt. Erst kürzlich hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Tragweite der Pastiche-Schranke, Art. 5 Abs. 3 k InfoSocRL und § 51a S. 1 UrhG, geäußert (mehr dazu in unserer Rechtsnews v. 14.04.2026).
Der BGH stellt auf Grundlage dessen fest, dass das Berufungsgericht die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ab dem 07.06.2021 (seitdem die Pastiche-Schranke gilt) zu Recht verneint hat. Der § 51a S. 1 UrhG wird im deutschen Recht richtlinienkonform unter Einbeziehung der EuGH-Kriterien ausgelegt: Der Begriff des Pastiche umfasst danach Schöpfungen, die an ein bestehendes Werk erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede aufweisen, und einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog führen, wobei der Charakter der Pastiche für denjenigen erkennbar sein muss, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind. Die streitgegenständliche Übernahme der Rhytmussequenz im Wege des Sampling erweist sich laut BGH als zulässige Nutzung zum Zweck des Pastiches.
Mit dem Beschluss endet ein Prozess, der das Urheberrecht über einen langen Zeitraum beschäftigt und geprägt hat.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des BGH v. 03.09.2026.