BGH: Kein markenrechtlicher Schutz für OBI-Orange

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Baumarktkette die Farbe Orange nicht als Marke für ihre Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln schützen lassen kann. Damit bestätigte der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat die Löschung der entsprechenden Farbmarke.

Die Parteien betreiben Baumarktketten. Die Baumarktkette OBI hatte im Jahr 2010 eine abstrakte Farbmarke für den Farbton Orange beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet. Die Eintragung erfolgte auf Grundlage eines demoskopischen Gutachtens als sogenannte verkehrsdurchgesetzte Marke. Die konkurrierenden Baumarktketten Hornbach und Globus beantragten später die Löschung der Marke. Sie machten geltend, dass die Farbe nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweise und es ihr daher an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle. Das DPMA gab den Löschungsanträgen statt. Das Bundespatentgericht (BPatG) bestätigte diese Entscheidung, gegen die sich OBI mit ihrer Rechtsbeschwerde zum BGH wandte.

Der BGH bestätigte nun, dass der Farbe Orange die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Abstrakten Farbmarken kommt nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich keine originäre Unterscheidungskraft zu, da Verbraucher in einer Farbe regelmäßig keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft einer Ware oder Dienstleistung sehen. Besondere Umstände, die im Bereich des Baumarkteinzelhandels eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Orange könne allenfalls auf Baumärkte im Allgemeinen, nicht aber auf eine bestimmte Baumarktkette hinweisen. Auch eine Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG sei nicht hinreichend nachgewiesen. Die von der Markeninhaberin vorgelegten Gutachten, die einen gesellschaftlichen Zuordnungsgrad der Farbe Orange zu OBI von 45,6 bzw. 49,6 Prozent ermittelten, reichten hierfür nicht aus.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die intensive Verwendung einer Farbe im geschäftlichen Erscheinungsbild allein keinen markenrechtlichen Ausschließlichkeitsanspruch begründet. Erforderlich ist vielmehr, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Farbe als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen. In anderen Fällen – Sparkasse mit „ihrem“ rot, Lindt mit Gold und das Milka-Lila – konnten Unternehmen ihren Farbton allerdings schon sichern lassen.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des BGH v. 17.09.2026.