EuGH: Politische Parteien dürfen bekannte Marken nicht ohne Weiteres für politische Botschaften nutzen

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat entschieden, dass sich der Inhaber einer bekannten Marke gegen deren Nutzung durch eine politische Partei zur Wehr setzen kann, wenn diese nicht nachweist, dass ihre Meinungsfreiheit die Rechte und Interessen des Markeninhabers überwiegt. Die bloße Berufung auf politische Meinungsäußerung oder Parodie begründet demnach noch keinen „rechtfertigenden Grund“ für die Benutzung einer bekannten Marke.

Hintergrund des Verfahrens ist eine Kampagne der belgischen Partei Vlaams Belang aus dem Jahr 2022. Unter dem Titel „IKEA-PLAN – Immigratie Kan Echt Anders“ stellte die Partei Vorschläge zur Reform der belgischen Asyl- und Einwanderungspolitik vor. Dabei verwendete sie Zeichen, die den bekannten IKEA-Marken entsprachen, sowie Abbildungen, die Figuren aus den Montageanleitungen des Unternehmens ähnelten. Die Kampagne wurde auch in sozialen Medien verbreitet. Inter IKEA, Inhaberin der betroffenen Marken, erhob daraufhin vor den belgischen Gerichten Klage gegen den Vrijheidsfonds, die Vereinigung hinter der Kampagne.

Der EuGH stellt zunächst klar, dass der Begriff des „rechtfertigenden Grundes“ in Art. 9 Abs. 2 Buchst. c Unionsmarkenverordnung (VO (EU) 2017/1001) und Art. 10 Abs. 2 Buchst. c Markenrichtlinie (RL (EU) 2015/2436) nicht näher erläutert ist. Aus den Erwägungsgründen ergebe sich aber, dass er unter Berücksichtigung der Grundrechte, insbesondere der durch Art. 11 GRCh geschützten Freiheit der Meinungsäußerung, auszulegen ist. Diese könne zwar grundsätzlich einen rechtfertigenden Grund darstellen, die bloße Berufung auf die Meinungsfreiheit genüge jedoch nicht. Vielmehr müsse der Dritte die konkreten Gründe für die Nutzung darlegen und nachweisen, dass seine Interessen gegenüber den Rechten und Interessen des Markeninhabers – insbesondere das Eigentumsrecht Art. 17 GRCh – überwiegen. Dabei seien unter anderem der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, die Gutgläubigkeit der Nutzung, sowie deren Intensität und Umfang zu berücksichtigen.

Für den vorliegenden Fall weist der EuGH darauf hin, dass die Nutzung geeignet sei, die Wertschätzung der IKEA-Marken erheblich zu beeinträchtigen. Ob die Voraussetzungen eines rechtfertigenden Grundes tatsächlich vorliegen, muss nun das vorlegende belgische Gericht anhand dieser Maßstäbe prüfen.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des EuGH v. 08.09.2026.