STATUS QUO | Der BGH greift bei der Weitersendung daneben – Was wir daraus lernen?

Kaum ein urheberrechtliches Thema beschäftigt das Zusammenspiel deutscher Gerichte und des EuGH so häufig wie das Weitersenderecht. Und es fällt auf: Die Gerichte sind nur selten „on the same page“. Warum das so ist und was man daraus lernen kann, erklären wir hier.

Weitersendewas?

Das Recht, „ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden“ (Weitersendung), braucht Sie unmittelbar nur zu interessieren, wenn Sie ein Kabelnetzsystem, eine (geschlossene) Fernsehplattform im Internet, ein Hotel, eine Pension, ein Gefängnis oder einen Mietwagenverleih betreiben. Das trifft auf einige, aber nicht alle unserer Leser zu. Für alle anderen hier ein kurzer Überblick zum Weitersenderecht:

Die Verbreitung von (insbesondere Fernseh-)Programmen durch ein solches System ist eine urheberrechtlich relevante Handlung, also lizenzierungspflichtig. Das Recht kann in Deutschland nur von Sendeunternehmen und Verwertungsgesellschaften (wie der GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst oder Corint Media) geltend gemacht werden. Urheber und Leistungsschutzberechtigte (die keine Sendeunternehmen sind) können ihr Recht auf Weitersendung also nicht individuell verbieten oder lizenzieren, sondern müssen dies über die Gesellschaften tun. Auch viele Sendeunternehmen lassen ihre Rechte auch freiwillig von Verwertungsgesellschaften wahrnehmen. Letztere bündeln die Rechte, vergeben sogenannte Gesamtverträge z. B. an die Netzbetreiber und schütten die eingenommenen Vergütungen anteilig aus. Als Verwertungsrecht kommt der Weitersendung also eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu.

Wo es um viel Geld geht, sind rechtliche Auseinandersetzungen oft nicht weit: Die Beurteilung, wann eine Weitersendung im juristischen Sinne (also nach § 20b UrhG) vorliegt, fällt deutschen Gerichten zunehmend schwer. Das liegt daran, dass der EuGH in seiner Rechtsprechung entscheidungsleitende Kriterien entwickelt hat, die eine klare Linie vermissen lassen. Sie sind in der Urteilsfindung nur schwer verlässlich zu identifizieren oder rechtssicher anzuwenden. 

Und hier wird es auch für diejenigen interessant, die keine der eingangs genannten Einrichtungen betreiben: Die Weitersendeproblematik bietet Anschauungsunterricht, unterschiedlich EuGH und deutsche Gerichte Zweifelsfälle im Urheberrecht behandeln. Grund genug, die jüngsten Entscheidungen des EuGH hierzu genauer zu betrachten.

EuGH Prüfkriterien im Grundsatz klar

Das Weitersenderecht ist ein besonderer Fall des Senderechts und damit der „öffentlichen Wiedergabe“. Der EuGH prüft das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe grundsätzlich anhand von zwei kumulativen Kriterien: der Wiedergabehandlung und der Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Statt eines festen Prüfungsschemas verlangt der EuGH jedoch immer eine „individuelle Beurteilung“ anhand zahlreicher, unselbstständiger und miteinander verflochtener Kriterien (wie z. B. Endkundenbeziehung zum Abonnenten, Verschlüsselungskontrolle, etc.).

Unter die Wiedergabehandlung fällt grundsätzlich jede Übertragung geschützter Werke, unabhängig vom zugrundeliegenden technischen Verfahren. Die Norm wird weit ausgelegt, um ein hohes Schutzniveau für Urheber zu gewährleisten. Voraussetzung ist, dass der Nutzer absichtlich und gezielt tätig wird, um Dritten Zugang zum Werk zu verschaffen. Die bloße Bereitstellung von Empfangsgeräten reicht (wie im Fall von Radios in Mietwagen entschieden) hierfür gemäß Erwägungsgrund 27 der InfoSoc-Richtlinie nicht aus.

Das Kriterium der Öffentlichkeit der Wiedergabe erfordert quantitativ eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten (also keine rein private Gruppe) sowie das Überschreiten einer gewissen Mindestschwelle an Personen. Zusätzlich muss die Wiedergabe entweder unter Verwendung eines neuen technischen Verfahrens erfolgen oder ein neues Publikum erreichen, an das der ursprüngliche Rechteinhaber noch nicht gedacht hatte. Das Verhältnis dieser beiden Kriterien zueinander (kumulativ oder alternativ) ist in der EuGH-Rechtsprechung jedoch zum Teil widersprüchlich.

EuGH lässt bei Auslegung hingegen dogmatische Klarheit vermissen

Die weiche und offene Auslegung durch den EuGH führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Schon kleine Sachverhaltsänderungen können das Ergebnis auf unvorhersehbare Weise verändern, wie zwei jüngere Entscheidungen zu Vergütungsansprüchen der GEMA zeigen.

1. Der Streit über Zimmerantennen (EuGH, Urteil vom 20.06.2024 – C-135/23 (GEMA / GL))

In dieser Fallgruppe ging es um ein Apartmenthaus, das seinen Gästen Fernseher mit DVB-T-Zimmerantennen zur Verfügung stellte, ohne selbst ein zentrales Signal einzuspeisen.

Der BGH lehnte eine Wiedergabehandlung ab. Seine Begründung war rein technischer Natur: Ohne eigene Signalübertragung liege nur ein bloßes Bereitstellen von Geräten vor. Dem wollte der Generalanwalt am EuGH so nicht folgen. Er erkannte ein Dilemma: Zwar wäre es logisch kohärent, mangels Signalübertragung eine Wiedergabe zu verneinen, das Ergebnis erschien ihm wertungsmäßig jedoch unbefriedigend, da der Betreiber bewusst einem neuen Publikum Zugang verschaffe. Im Ergebnis entschied der EuGH sodann gegen den BGH und bejahte die Wiedergabehandlung. Er stellte klar, dass es aus Gründen der Technologieneutralität keinen Unterschied machen darf, ob die Signale über eine zentrale Hausantenne mit Kabelverteilung oder dezentral über einzelne DVB-T-Zimmerantennen empfangen werden. Damit widersprach der EuGH der früheren deutschen Rechtsprechung (insbesondere des BGH), die bei Zimmerantennen mangels eigener Signalweiterleitung eine bloße, lizenzfreie „Gerätebereitstellung“ angenommen hatte. In diesem Fall musste offensichtlich die dogmatische Klarheit der „Kohärenz des Ergebnisses“ und dem Urheberschutz weichen.

2. Bewohner von Seniorenheimen verschont (EuGH, Urteil vom 30.04.2026 – C-127/24 (GEMA / VHC 2 Seniorenresidenz)

Der EuGH verneinte eine öffentliche Wiedergabe im konkreten Fall der zeitgleichen, vollständigen und unveränderten kabelgebundenen Weiterleitung eines Satellitensignals in die Zimmer dauerhaft wohnender Seniorenheimbewohner.

Im Fokus stand die Frage der „Öffentlichkeit“. Das OLG Zweibrücken hatte zuvor die Öffentlichkeit verneint, da Heimbewohner ähnlich einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine stabile „private Gruppe“ bildeten. Der Generalanwalt wollte dies formalistisch nur gelten lassen, wenn der Absender (die Betreiberin) selbst Teil dieser privaten Gruppe sei. Der EuGH ignorierte diesen gesamten Prüfungspunkt in seinem Urteil schlichtweg.

Der BGH wollte mit der Vorlage des Verfahrens vor allem auch die Frage nach der Bedeutung des spezifischen technischen Verfahrens geklärt sehen: ob der Wechsel von Satellit auf das hausinterne Kabel ein neues technisches Verfahren darstelle. Der EuGH verneinte dies. Die hausinterne Weiterleitung über Kabel stellt kein neues „spezifisches technisches Verfahren“ dar. Es handelt sich nicht um eine unabhängige erneute Weiterverbreitung (wie es z. B. bei einer Einspeisung ins offene Internet der Fall wäre), sondern lediglich um eine technische Unterstützung des Empfangs.

Schließlich stufte der EuGH die Heimbewohner nicht als „neues Publikum“ ein. Ausschlaggebend war die dauerhafte Wohnsituation der Bewohner, die der EuGH mit derjenigen regulärer Wohnungsmieter verglich. Folglich schied eine öffentliche Wiedergabe (und damit ein Vergütungsanspruch der GEMA) aus.

Der BGH setzte nun in seinem Urteil vom 3. September 2026 (Az. I ZR 34/23 und I ZR 35/23) die Vorgaben des EuGH um und verneinte den Anspruch der GEMA auf eine urheberrechtliche Vergütung gegen das beklagte Seniorenheim.

Fazit: Rechtspraxis bleibt ungewiss

Die neueren EuGH Entscheidungen haben weiteres Anschauungsmaterial dafür geliefert, wie sich der EuGH in eine kasuistisch geprägte Rechtsprechung mit vagen Ähnlichkeitserwägungen manövriert. Mittlerweile existieren mindestens fünf komplexe Prüfungskriterien (Handlung, viele Personen, unbestimmte Anzahl, neues Verfahren, neues Publikum) plus diverse „Bonuskriterien“ (wie Erwerbszweck). Das hat Konsequenzen für unsere Beratungspraxis:

Prozessausgänge sind aufgrund der Rechtsunsicherheit und der Bereitschaft des EuGH zum Mikromangement schwer zu prognostizieren. In der Prozessführung führt das dazu, dass wir die Option in Betracht ziehen,  die Unwägbarkeit einer Rechtslage aktiv zu betonen, statt gegenüber dem Gericht auf eine vermeintlich eindeutige Rechtslage zu pochen. Es kann nämlich wirtschaftlich und prozessökonomisch sinnvoll sein, bereits in der Eingangsinstanz die Vorlage an den EuGH zu erreichen. Es nützt den Parteien mitunter wenig, wenn erst der BGH den Fall zum EuGH trägt. In der Vertragsgestaltung achten wir darauf, Verträge so zu gestalten, dass mögliche Kehrtwenden des EuGH einkalkuliert sind.

By the way:

Wenn Sie wissen möchten, ob die Weiterleitung von Fernsehprogrammen in Gefängnissen vergütungspflichtig ist oder sich vertieft für das Weitersenderecht interessieren, empfehlen wir Frey/Magnus, Computer & Recht 8/26, S. 545 ff.

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